Die Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG katapultierte sich 2017 mit der im Jahr davor eingeleiteten Fusion von Leutkircher Bank und Volksbank Allgäu-West mit einer Bilanzsumme von rund 2,17 Milliarden Euro (5 Prozent mehr als 2016) auf den Platz 15 unter den 180 Volks- und Raiffeisenbanken im Land.
Ihre Immobilienkredite bewirbt die Volksbank als “Baufinanzierung mit Sonnenscheingarantie”.
In dem Clip “Unser Markenversprechen” gab Vorstandssprecher Stefan Scheffold auf Youtube am 22. Januar 2018 folgendes Versprechen:
Begeistert, neugierig und mutig stehen wir den Menschen und Unternehmen zur Seite.
Im Erläuterungstext zum Firmenvideo heißt es:
Das Gefühl eine Bank hinter sich zu haben, die einen in allen Lebenslagen unterstützt, ist in der heutigen, schnelllebigen Zeit wichtiger denn je.
Verfahren wegen unzlässiger Zwangsvollstreckung
Doch das Vorstandsquartett Georg Kibele, Josef Hodrus (Sprecher), Stefan Scheffold (Sprecher) und Werner Mayer muss sich gerade in einem Verfahren vor dem Landgericht Memmingen wegen mutmaßlicher unzulässiger Zwangsvollstreckung verantworten (Aktenzeichen: 22 O 136/18).
Nach finanzmathematischen Berechnungen des unabhängigen Kontenprüfers Hans Peter Eibl aus Lauffen in Baden-Württemberg habe die Volksbank Allgäu-Oberschwaben eG für einen Hauseigentümer durch mutmaßliche Fehlbuchungen und mutmaßlich zu hoch berechnete Zinsen rund 355.000 Euro zu viel an Schulden berechnet und von ihm zur Rückzahlung verlangt.
Die Volksbank bestreitet die Ergebnisse des Privatgutachters. Doch in ihrer Erwiderung räumt sie Fehlbuchengen selbst ein, indem sie argumentiert, dass Fehlbuchungen durch Gutschriften ausgeglichen worden seien.
Und das Landgericht Memmingen hält die Erfolgsaussichten aufgrund des Kontenprüfungs-Gutachtens vom 29. Dezember 2017 für so groß, dass es dem Hauseigentümer für eine Vollstreckungsabwehrklage am 30. April 2018 Prozesskostenhilfe gewährte.
Im Beschluss heißt es zur Vollstreckungsabwehrklage des Hauseigentümers gegen die Bank:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).