JDC29. Juli 2019 | 19:13 | Lesedauer ca. 6 min | Autor: GoMoPa-Redakteur SS

Telefon-Mitschnitt (Taping) für Vermittler: Überregulierung oder mehr Qualität? JDC bietet Lösung


Während Maklervertreter die geplante Mitschnittspflicht für fernmündliche Beratungen als “übers Ziel hinaus” (BVK), “Irrsinn” (AfW) oder “bittere Pille” (BMI) ablehnen, begrüßen Verbraucherschützer wie etwa der Berliner Anlegerschutzanwalt Dr. Thomas Schulte das sogenannte Taping als Schritt zu mehr Qualität der Produkte, wie Dr. Schulte heute am GoMoPa-Telefon sagte.

 

Der Maklerpool Jung, DMS & Cie. (JDC) aus Wiesbaden (Kormoranweg 1) bietet zumindest technische Hilfe an.

 

 

Rechtsanwalt und Fachautor Dr. Thomas Schulte aus der Malteserstraße 170 in Berlin-Marienfelde © drthomasschulte.deRechtsanwalt und Fachautor Dr. Thomas Schulte aus der Malteserstraße 170 in Berlin-Marienfelde © d ... mehrRechtsanwalt und Fachautor Dr. Thomas Schulte aus der Malteserstraße 170 in Berlin-Marienfelde © drthomasschulte.de

 

Dr. Sebastian Grabmaier, Geschäftsführer des Maklerpools JDC und CEO der Muttergesellschaft JDC Group:

Wir empfehlen Ihnen daher, sich auf die mögliche kommende Verpflichtung bereits jetzt einzustellen. Eine entsprechende Lösung bietet hierfür unser spezieller Service. JDC unterstützt Sie hinsichtlich der neuen FinVermV-Regulierung mit unserem MiFID Recorder.

Mit dieser etablierten und zertifizierten Lösung werden Sie spielend den neuen regulatorischen Anforderungen hinsichtlich Taping gerecht.

Der JDC MiFID Recorder ist bereits seit längerem im JDC Haftungsdach erfolgreich im Einsatz und bringt für Sie als Nutzer keinen zusätzlichen Administrations-, Implementierungs- oder Wartungsaufwand mit sich.

Der MiFID Recorder ist Ihr optimales operatives und technisches Tool, um die wesentliche Auslagerung der Telefonaufzeichnung prüfungssicher und konsequent FinVermV-konform abzubilden.

Die Nutzungsgebühr beträgt 15 Euro im Monat oder 180 Euro im Jahr. Darin eingeschlossen sind aufzeichnungspflichtige Gesprächsaufzeichnungen von 250 Minuten im Monat.

Den MiFID Recorder gibt es auch als App für das Smartphone.

Dr. Grabmaier:

Damit sind Sie rechtlich auch dann auf der sicheren Seite, wenn Ihr Kunde Sie unterwegs anruft, und sich das Gespräch als aufzeichnungspflichtig herausstellt.

Der Maklerpoolchef bietet den Service an, obwohl er das geplante Taping für eine “Überregulierung” hält.

Dr. Grabmaier sagte am 27. Juli 2019 zu Cash.online:

Für Vermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung bedeutet dies eindeutig eine Überregulierung.

Denn im Unterschied zu Banken und anderen Finanzinstituten werden ja bei Investmentvermittlern gerade keine telefonischen Orders erteilt, sondern es folgt stets ein schriftlicher Auftrag mit umfänglicher Beratungsdokumentation.

Es sind mir auch nicht wirklich Fälle bekannt, in denen bei einer Fondsvermittlung gerade durch das Telefongespräch Schäden ausgelöst wurden…

Mit dem Taping für §34f-Vermittler wird also mal wieder mit Kanonen auf Spatzen geschossen.

Noch ist das Taping nicht beschlossen. Aber die von der EU (Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU) geforderte Beweissicherung kommt mit großen Schritten in Deutschland auf
die rund 38.000 freien Finanzanlagenvermittler (34f der Gewerbordnung) zu.

Am 29. September 2019 soll der Bundesrat die Einführung des neuen Paragraphen 18a in die bestehende Finanzanlagenvermittlerordnung beschließen.

Der neue § 18a sieht für die Finanzanlagenvermittler eine Aufzeichungs- und Speicherungspflicht für eine fernmündliche Beratung von Anlegern vor.

Das Bundeswirtschaftsministerium führt in seiner Beschlussvorlage vom 22. Juli 2019 aus:

Die Aufzeichnung dient dem Zweck der Beweissicherung und soll insbesondere dokumentieren, ob der Anleger über die Chancen, Risiken und Eigenschaften einer empfohlenen Finanzanlage informiert wurde.

Für die Vermittlung von Versicherungen und Immobiliendarlehen soll die Aufzeichnungspflicht ausdrücklich nicht gelten.

Auch alle persönliche Beratungsgespräche von Angesicht zu Angesicht zwischen Vermittler und Kunden sind vom Taping ausgenommen.

Der Düsseldorfer Branchendienst k-mi kritisiert an dieser Stelle:

Über allem schwebt zudem die Frage, was Aufzeichnungspflichten für den Anlegerschutz überhaupt bewirken sollen, wenn gleichzeitig Beratungsgespräche in physischer Präsenz weiterhin nicht mitgeschnitten werden (dürfen) und das Beratungsprotokoll künftig entfällt.

Sowohl der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) aus Bonn (Kekulestraße 12) als auch der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. aus Berlin Charlottenburg (Kurfüstendamm 37) bewerten die Aufzeichnungspflichten kritisch.

BVK-Präsident Michael H. Heinz sagte in einer Stellungnahme:

Problematisch hingegen sehen wir die Pflicht, alle Beratungsgespräche aufzuzeichnen und diese fünf Jahre aufzubewahren.

Dieses sogenannte Taping bedeutet nicht nur immensen Aufwand und verursacht hohe Kosten, sondern es wirft auch nicht unerhebliche Fragen auf, so zum Beispiel was noch aufzeichnungspflichtige Finanzanlagenberatung ist und wo zum Beispiel eine nicht mehr aufzeichnungspflichtige Versicherungsvermittlung anfängt.

Hier schießt der Referentenentwurf eindeutig übers Ziel hinaus und sollte überarbeitet werden.

Harsche Kritik am Verordnungsentwurf kam auch von Finanzwirt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW Bundesverbandes Finanzdienstleistung e.V. aus Berlin Charlottenburg (Kurfürstendamm 37):




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