Der Schweizer Bundesrat hat am 18. November 2015 neue Meldepflichten für in Zolllagern gelagerte Waren wie Gold, Silber und andere Edelmetalle beschlossen, die ab 1. Januar 2016 gelten. Dabei muss in Zukunft der Eigentümer der gelagerten Waren an die Eidgenössische Zollverwaltung übermittelt werden. Bislang reichte es aus, wenn der Lagerist seinen Namen und seine Adresse angab.
Betroffen sind alle Zollfreilager und Offenen Zolllager der Schweiz.
Nicht von dieser Meldepflicht betroffen sind alle Inlandlager, wie Schließfächer bei Banken oder bankenunabhängige private Schließfächer, wie es sie zum Beispiel im Gotthardgebiet schon länger gibt.
Bei Bankschließfächern ist allerdings folgendes zu beachten: Wer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat, ist verpflichtet, den Bank-Tresorinhalt dem Schweizer Fiskus zu melden, weil darauf Vermögenssteuer zu zahlen ist. Sobald eine Tresorgebühr in Kontoauszügen eines Schweizer Kontos auftaucht, werden die Steuerkommissare misstrauisch und verlangen die Offenlegung des Vermögens im Tresor.
Um die Anonymität seines Goldes, Silbers oder seiner anderen Edelmetalle zu wahren, bietet eine Schweizer Gesellschaft Umzugshilfe aus betroffenen in nicht betroffene Lagerstätten in der Schweiz an: