Rechtsanwalt Jörn Diercks – LV-Rückabwicklung – Seit 2004 gibt der niedersächsische LV-Rückabwicklungs-Anwalt Jörn Diercks aus Seeburg auf seiner Kanzlei-Homepage vor, „seine umfangreich gewonnenen Erfahrungen und Kenntnisse in den Dienst seiner Mandanten“ zu stellen.
Leider schildern uns gegenüber aktuell etliche seiner Mandanten und auch Hinweisgeber aus LV-Rückabwicklungskreisen diesen Anwalt Jörn Diercks als mutmaßlichen Abzocker und Mandantenhändler.
Erster Vorwurf: Abkassiert, nichts gemacht?
ScreenshotDer Kanzlei-Sitz von LV-Rückabwicklungs-Anwalt Jörn Diercks (60): ein Hof in Seeburg im ... mehrScreenshotDer Kanzlei-Sitz von LV-Rückabwicklungs-Anwalt Jörn Diercks (60): ein Hof in Seeburg im Landkreis Göttingen, auf dem seine Frau Birgit Diercks (55) einen Hofladen für selbstgekochte Seife betreibt, Ausriss aus Google-Suche nach Rechtsanwalt Jörn Diercks, NiedersachsenRechtsanwalt Jörn Diercks – LV-Rückabwicklung
Finanziell mit seinen eigenen Firmen am Boden (Vertriebs-Dienstleisterin SONO Service & Support GmbH aus Seeburg und Fonds-Anlegerbetreuerin BluezIT GmbH aus Würzburg) soll Jörn Diercks, nachdem er seine Kanzlei bereits aus Göttingen (135.460 Einwohner) aufs Land in die kleine Gemeinde Seeburg (1.594 Einwohner) verlegt hatte, Ende 2022 bei einer großen Kanzlei angeklopft haben und um Mandanten gebeten haben. Die Kanzlei soll ihn geschult und ihm schließlich 2.600 Lebensversicherungs-Rückabwicklungs-Fälle anvertraut haben.
Seine Haupt-Frage soll dabei gewesen sein: „Wieviel Geld bekomme ich dafür?“
Ihm soll dann ein Vorschuss von über 1 Million Euro überwiesen worden sein, den Dienstleister der Kanzlei zur Verfügung gestellt hatten. Der Vorschuss war natürlich nicht für ihn persönlich bestimmt, sondern für die Arbeit für die Mandanten.
Obendrein habe sich Jörn Diercks noch von Rechtsschutzversicherungen Zahlungen geholt, wie einige Mandanten bekundeten, die von den Rechtsschutzversicherungen darüber informiert wurden.
Doch nichts sei aus Sicht der Mandanten passiert.
Zweiter Vorwurf: Versuchter Mandantenhandel?
Im November 2024 muss Rechtsanwalt Jörn Diercks wohl innegehalten haben – frei nach dem Motto: Ich muss ja noch 2.600 Mandanten abarbeiten. Wahrscheinlich gehen 400 oder 500 in die Verjährung. Das schaffe ich gar nicht.
2025 sollen ihn schließlich alle Mitarbeitenden in der Kanzlei verlassen haben.
Zudem soll es im Hause Rechnungen von Gerichten gegeben haben, die angeblich nicht bezahlt worden waren, oder auch Mahnbescheide. Jörn Diercks: „Wer behauptet denn so etwas? Ich darf Sie um Benennung Ihrer Quelle bitten!“
Aus dieser Situation heraus muss wohl bei Jörn Diercks die Idee geboren sein – frei nach dem Motto: Hey, ich verkaufe das ganze Ding und kassiere neues Geld.
Auf Rückfragen der Dienstleister, was er denn die ganze Zeit mit den Vorschüssen gemacht habe, habe Jörn Diercks geantwortet, darüber sei er nur seinen Mandanten eine Antwort schuldig.
Die bekamen allerdings plötzlich „so komische Briefe“ (einer liegt GoMoPa.io vor), die den Eindruck erwecken, als ob in ihrer Angelegenheit nach zwei Jahren plötzlich nichts mehr ginge.
Jörn Diercks soll also einen Mandantenhandel versucht haben und Riesenstress angedroht haben, wenn er nicht noch mehr Geld bekäme.
Ein Mediator, der die Angelegenheit im Sinne der Mandanten klären wollte, soll von dem Anwalt die sinngemäße Antwort bekommen haben: Jemand muss mir das geforderte Geld bezahlen, egal wer.
Die Betroffenen empfinden das Verhalten als „volle Erpressung“ und versuchen nun, dagegen juristisch vorzugehen.
GoMoPa.io bat Rechtsanwalt Jörn Diercks um Stellungnahme.
Jörn Diercks antwortete prompt. Er gibt darin den Konzeptanten und Gutachtern die Schuld. Doch was haben die mit seinen außergerichtlichen Verfahren zu tun, deren Zahl und Ergebnisse er verheimlicht?
1. Rechtsanwalt Jörn Diercks erstes Argument: Unsortierte oder verwirkte Verträge
Jörn Diercks schrieb GoMoPa.io: „Soweit Ihnen LV-Rückabwicklungs-Mandanten berichtet haben, dass seit Jahren nichts Hilfreiches passiert sei, muss ich dem bereits einleitend in aller Form widersprechen.
In den Jahren 2021 ff. hatten sich die Konzeptanten des vorliegenden ‚Konstrukts‘ ausschließlich auf eine Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen kapriziert, und zwar zum Teil mit hanebüchener und rechtsferner Begründung und ohne jedwede Berücksichtigung der zum Teil rechtlich und tatsächlich erheblichen Unterschiede zwischen den unterschiedlichen Versicherungsprodukten.
Beispielsweise Riester-Verträge oder reine Fondspolicen mit Wiederanlage der Überschüsse in Fonds.
Berücksichtig wurde von den Konzeptanten ebenso wenig, dass es zur Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages eines Rückabwicklungsgrundes bedarf, wobei eine Vielzahl von Rechtsgründen in diesem Zusammenhang, beispielsweise die Anfechtung, der Verjährung anheimgefallen waren.
Maßgeblich verblieb als Rückabwicklungsgrund der Widerspruch/Widerruf der Verträge. Allerdings hatten die Konzeptanten hinsichtlich dieses Rückabwicklungsgrundes nicht in den Blick genommen, dass der Ausübung des Widerspruchs-/Widerrufsrechts im Einzelfall rechtserhebliche Hinderungsgründe entgegenstehen, beispielsweise das Rechtsinstitut der Verwirkung.“
Die Konzeptanten fragen sich nach dieser Antwort allerdings, warum der Anwalt für das viele Geld die Verträge nicht sortiert und die richtigen juristischen Argumente gegenüber den Versicherungsgesellschaften angeführt hat.
Was hat Rechtsanwalt Jörn Diercks stattdessen getan?
Jörn Diercks teilte dazu GoMoPa.io mit: „Ich hatte die Konzeptanten hierauf mehrfach und ausdrücklich hingewiesen, eine Abänderung erfolgte nicht, und zwar bis heute nicht.“
GoMoPa.io fragte bei Fachanwälten nach, was sie von Diercks Argumentation hielten.
Die Fachanwälte sprachen unisono von Nebelkerzen des Jörn Diercks. Namentlich erwähnen dürfen wir sie in diesem Artikel nicht. Sie wollen nicht mal in den Hauch einer Nähe zu Jörn Diercks geraten, der als unseriös gilt.
Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht sandte uns zu den Argumenten von Anwalt Jörn Diercks folgende rechtliche Klarstellung:
„Rückabwicklungen basieren auf strukturellen Vertragsmängeln – nicht allein auf Widerrufen
Die Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen ist nicht allein an fehlerhafte Widerrufs- oder Widerspruchsbelehrungen geknüpft, sondern ergibt sich in einer Vielzahl von Fällen aus systemischen Mängeln in der Vertragsgestaltung, der Kalkulation und der Gewinnverwendung durch die Versicherer.
Zu den wesentlichen festgestellten Schwächen zählen:
► Intransparente und überhöhte Prämienkalkulation, insbesondere durch
Sicherheitszuschläge, die dem Versicherungsnehmer nicht offenbart und bei
Vertragsbeendigung nicht erstattet werden,
► Unzureichende Beteiligung an Rückstellungen wie der Rückstellung für
Beitragsrückerstattung (RfB) oder dem sogenannten Überschussanteilsfonds,
► Verwendung überhöhter Sterbetafeln durch die Deutsche Aktuarvereinigung,
wodurch Prämien zu Lasten der Versicherungsnehmer steigen,
► Gewinnkürzungen durch bilanzielle Rückstellungen wie Zinszusatzreserven und
Nachreservierungen von Rentenverträgen,
► Fehlende Hinweise auf mit Sicherheit eintretende Nachteile, die sich durch die
Struktur des Versicherungsvertrages ergeben.
Diese Defizite führen nachweislich dazu, dass Versicherungsnehmer während der
Vertragslaufzeit wie auch bei Vertragsbeendigung wirtschaftlich benachteiligt werden – unabhängig davon, ob der Vertrag gekündigt oder widerrufen wurde.“
Der Fachanwalt lässt auch das von Jörn Diercks angeführte Argument der Verwirkung so nicht gelten.
Der Versicherungs-Anwalt schreibt: „Kein Vertrauensschutz für verschwiegene Nachteile – Verwirkung scheidet aus
Ein wiederholt erhobener Einwand lautet, dass Rückabwicklungen heute aufgrund von Verwirkung oder eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht mehr möglich seien. Dies ist aus mehreren Gründen unzutreffend:
► Maßgeblich für die Geltendmachung eines Rückabwicklungsanspruchs ist nicht das Datum des Vertragsabschlusses, sondern der Zeitpunkt des Schadenseintritts –
regelmäßig also die fehlerhafte Abrechnung bei Vertragsbeendigung.
► Die Versicherer haben die strukturellen Nachteile weder transparent gemacht noch verständlich erklärt. Damit wurde dem Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Erkenntnisnahme unmöglich gemacht.
► Eine Berufung auf Verwirkung oder Rechtsmissbrauch ist rechtlich unzulässig, wenn die benachteiligende Struktur gezielt verschleiert wurde.
Aus diesem Grund sind Rückabwicklungen in weiten Teilen nicht verjährt und auch nicht verwirkt, wie durch zahlreiche Urteile bestätigt wurde.“
2. Jörn Diercks zweites Argument: Brauchbare Gutachten erst ab 2024
Jörn Diercks schrieb GoMoPa.io: Er habe „darauf gedrängt, dass neben einer Rückabwicklung auch und insbesondere eine mögliche Differenz zwischen ausgezahltem Rückkaufswert und zu ermittelndem tatsächlichen Wert des Vertrages in den Blick genommen wird. Dies erfolgte erstmals Anfang/Mitte des Jahres 2024 durch gutachterliche Umsetzung.“
Diese Antwort ruft bei Mandanten wie bei den Konzeptanten Empörung hervor.
Konter: „Für ein außergerichtliches Verfahren braucht man keine Gutachten.“
Einer fasste die vorherrschende Meinung so zusammen: „Für ein außergerichtliches Verfahren mit einer Versicherungsgesellschaft braucht man doch gar kein Gutachten. Der Anwalt braucht es für einen Richter, wenn es vor Gericht geht. Vorher kann er von der Versicherung verlangen: das und das brauche ich aufgrund meiner Excel-Tabelle oder aufgrund meiner Erfahrungen von Ihnen, ansonsten klagen wir.“
Kernfrage an Jörn Diercks: „Wie viele außergerichtliche Einigungen haben Sie abgeschlossen?“
Ein Betroffener verlangt: „Dann soll er uns doch die Schreiben zeigen, dass er außergerichtliche Verfahren durchgeführt hat. Die Kernfrage in dem ganzen Salat drumherum ist: Sie sind zweieinhalb Jahre dabei, Sie haben eine Masse an Mandanten angenommen, Sie haben Gelder bekommen, Rechtsschutzversicherungen abkassiert, wie viele außergerichtliche Einigungen haben Sie zugunsten der Versicherten abgeschlossen?“
GoMoPa.io reichte die Frage an Rechtsanwalt Jörn Diercks weiter.
Jörn Diercks antwortete darauf nicht konkret, sondern berief sich auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht: Er müsse uns darauf hinweisen, „dass ich Anwalt bin, der in vielerlei Hinsicht und weitreichend zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.“
3. Drittes Argument: Die Gutachter würden vertriebsorientiert berechnen
Zu den Gutachtern führte Jörn Diercks noch ins Feld: „Die Gutachten aus den Jahren 2022/2023 weisen erhebliche Rückabwicklungswerte aus, da der Gutachter eine ‘Rohüberschussrendite’ als -quasi- Zinshebel verwendete.
Ergebnis dieses Zinshebels waren offenkundig ebenso exorbitant hohe wie unrealistische Rückabwicklungsbeträge. Zudem sahen die Gutachten, wie oben ausgeführt, keine Berechnung des Differenzbetrages zwischen Rückkaufswert einerseits und gutachterlich zu ermittelndem Wert des Versicherungsvertrages zum Beendigungszeitpunkt vor.
Seit Anfang/Mitte des Jahres 2024 erstellte der Gutachter sodann Gutachten unter Aufgabe des ‘Zinshebens’ und nunmehr unter Einschluss des von mir geforderten Differenzbetrages. Zudem konnten die Konzeptanten zu meiner ungetrübten Freude einen weiteren Gutachter gewinnen, der, soweit ich mich recht erinnere, seit April 2024 mit der Begutachtung begann, und der von Anfang an sowohl den Rückabwicklungswert als auch den Differenzwert ermittelte.
Die unabhängig voneinander ermittelten Werte beider Gutachter waren moderat und betragsmäßig weit von den Rückabwicklungsbeträgen des einen Gutachter aus den Jahren 2022/2023 entfernt. Insofern wurde der Erstgutachter veranlasst, sämtliche Gutachten aus den Jahren 2022/2023 neu zu begutachten, ein Vorgang, der bislang nicht abgeschlossen ist.
Da ich sodann mehrfach gewahrte, dass die Konzeptanten auf die Gutachter Einfluss zu nehmen versuchten, weil deren Auffassung nach die Ergebnisse zu niedrig seien, um mutmaßlich weiteren vertrieblichen Erfolg zu generieren, habe ich mehrfach und vehement geäußert, dass die Gutachter unabhängig, unbeeinflusst und keinesfalls ergebnisorientiert zu begutachten haben. Ich benötige tragfähige und plausibilisierte Gutachten für meine Mandanten, keine Gefälligkeitsgutachten, die auf irgendwelche vertrieblichen Belange Rücksicht nehmen.“
Darauf antwortete einer mit dem Sachverhalt vertrauter Versicherungs-Fachanwalt gegenüber GoMoPa.io: „Die Gutachten folgen der Rechtsprechung – keine Gefälligkeitsgutachten
Kritisiert wurde auch, dass Gutachten zur Rückabwicklung angeblich auf ‚Zinshebeln‘ oder unrealistischen Annahmen basierten. Diese Darstellung ist sachlich und rechtlich falsch.
► Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 29.04.2020, Az. IV ZR 19/19) hat ausdrücklich
keine bestimmte Berechnungsmethode vorgeschrieben, sondern nur verlangt,
dass die Ertragslage des Versicherers berücksichtigt wird.
► Gutachten, die die sogenannte Rohüberschussrendite als Maßstab heranziehen,
orientieren sich an der von der BaFin selbst verwendeten Methodik in ihren
Jahresberichten zur Versicherungswirtschaft.
►Die Anwendung dieser Methode hat in der Praxis zu außergerichtlichen
Einigungen geführt, bei denen Versicherungsnehmer Rückzahlungen zwischen
30 % und 70 % über dem Rückkaufswert erhielten – ohne dass ein Gerichtsurteil erstritten werden musste.
Die Aussage, die Gutachten seien ergebnisorientiert erstellt worden, ist haltlos. Vielmehr wurden unterschiedliche Berechnungsmethoden auf Grundlage anerkannter aktuarieller Prinzipien getestet und kontinuierlich weiterentwickelt. Das ist Ausdruck wissenschaftlicher Sorgfalt – nicht Manipulation.“
Wer ist dieser Anwalt Jörn Diercks?
Wir kennen Jörn Diercks seit 2014 als Verteidiger des serbischen Fondsmanagers Slobodan Cvetkovic (59) aus dem hessischen Butzbach.
Jörn Diercks forderte uns doch tatsächlich noch am 28. Januar 2014 anwaltlich im Namen von Slobodan Cvetkovic auf, unseren Artikel vom 23. Januar 2014 „Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Prosperia-Chef Slobodan Cvetkovic“ zu löschen oder eine Gegendarstellung zu schreiben, obwohl die Staatsanwaltschaft Würzburg den Vorstand des damaligen Fonds-Emissionshauses Prosperia AG, welches im April 2013 von Würzburg in die Adresse Hausbriefkasten 27, Frankfurter Airport Center 1 umgezogen war, bereits kurz vor Weihnachten 2013 verhaftet hatte und der leitende Oberstaatsanwalt der WirtschaftsWoche am 22. Januar 2014 außerdem noch bestätigt hatte, dass die Staatsanwaltschaft Würzburg gegen Slobodan Cvetkovic wegen Untreue-Verdachts ermittelt.
Einen Löschgrund für unseren Artikel konnten wir daher nicht erkennen. Cvetkovic wurde am 27. April 2016 vom Würzburger Landgericht zu 10,5 Jahren Haft verurteilt, weil er 30 Millionen Euro Fondsgelder veruntreut haben soll. Der Vorsitzende Richter Reinhold Emmert sagte in seiner Urteilsbegründung: „Die Dreistigkeit, mit der das Geld herausgeschaufelt wurde, sucht ihresgleichen“, wie GoMoPa berichtete.
Dabei fiel auf: Anwalt Jörn Diercks übernahm im März 2015 von den beiden CSA Beteiligungsfonds 4 und 5 der Prosperia AG seines in U-Haft sitzenden Mandanten Cvetkovic die Fonds-Anlegerbetreuer-Firma BluezIT GmbH (vormals FFS Finance & Fund Support GmbH) in Würzburg und ist noch heute Gesellschafter.
GoMoPa.io: Warum?
Jörn Diercks: „Ich bin Anwalt, der Erwerb stand im Zusammenhang mit der Verteidigungsstrategie.“
GoMoPa.io: Warum teilen Sie sich als Inhaber diese BluezIT GmbH zur Hälfte ausgerechnet mit Berit Heidi Larsen (62, geborene Hock) aus Würzburg (zuvor Boxberg) und überlassen ihr bis heute die Geschäftsführung, obwohl Berit Heidi Larsen von November 2002 bis Februar 2005 Vorständin der DFB Deutsche Fonds Beteiligungs AG (vormals Deutsche Frankonia Beteiligungs AG) war?
Die Würzburger Frankonia-Gruppe verursachte schließlich Millionenschäden für die Anleger und Haftstrafen für verantwortliche Manager wie die Zwillings-Brüder Thomas und Michael Gerull (63), die mit Slobodan Cvetkovic auf der Würzburger Anklagebank saßen und am 22. März 2016 Haftstrafen in Höhe von 8 Jahren (Thomas) und 7 Jahren und drei Monaten (Michael) kassierten, weil sie laut ihrem Geständnis 50 Millionen Euro Anlegergelder veruntreut hatten.
Jörn Diercks: „Weil ich als Gesellschafter darauf geachtet habe, dass die Gesellschaft keine weitere Geschäftstätigkeit entfaltet.“
GoMoPa.io: Wie wollen Sie nun Ihre teils aufgebrachten LV-Rückabwicklungs-Mandanten beruhigen? Was werden Sie tun?
Jörn Diercks: „Ich werde meine Mandanten auch weiterhin vollständig über aktuelle Gegebenheiten informieren, unter anderem auch über Ihre Anfragen und meine Antworten.“ Nun denn..
Kurze Anmerkung am Rande:
Die Erklärung von Jörn Diercks, warum er als Gesellschafter der BluezIT GmbH auftritt, wirkt auf den ersten Blick juristisch möglich, wirft bei näherer Betrachtung jedoch erhebliche Zweifel an ihrer Plausibilität auf. Diercks begründet seinen Einstieg mit der Verteidigungsstrategie für seinen Mandanten Slobodan Cvetkovic, der wegen schwerer Veruntreuung von Fondsgeldern zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. In bestimmten Konstellationen kann es tatsächlich vorkommen, dass ein Verteidiger Zugriff auf ein Unternehmen seines Mandanten übernimmt, etwa um Beweismittel zu sichern oder den Geschäftsbetrieb zu kontrollieren, solange ein Verfahren läuft. Solche Schritte sind jedoch sehr ungewöhnlich und in der Regel zeitlich begrenzt.
Was die Erklärung besonders fragwürdig macht, ist die Tatsache, dass Diercks die Gesellschaft nicht nur übernommen, sondern über Jahre hinweg gehalten und dabei die Geschäftsführung einer Person überlassen hat, die selbst über eine belastete Vergangenheit im Fondsbereich verfügt: Berit Heidi Larsen. Sie war einst Vorständin einer Gesellschaft, die zu massiven Anlegerschäden führte und mitverantwortlich für Skandale war, in die auch die Gerull-Zwillinge verwickelt waren – Personen, die zusammen mit Cvetkovic verurteilt wurden. Dass ein Anwalt, der vorgibt, lediglich auf die Untätigkeit einer Firma achten zu wollen, ausgerechnet eine solche Person als Geschäftsführerin installiert, ist aus Sicht von Compliance, Sorgfaltspflicht und Glaubwürdigkeit kaum nachvollziehbar.
Auch dass die Gesellschaft nie liquidiert wurde oder einfach ruhend gestellt worden ist, sondern in der bisherigen Form weiter besteht, nährt Zweifel an der offiziellen Begründung. Wenn tatsächlich nur verhindert werden sollte, dass die Firma weiterhin tätig ist, hätte es einfachere und rechtlich klarere Wege gegeben.
Diese Konstellation legt nahe, dass hinter dem Engagement von Diercks möglicherweise andere Motive stecken. Denkbar wäre etwa, dass über die BluezIT GmbH noch Zugriff auf Vermögenswerte, Kundendaten oder Vertriebsstrukturen möglich war, die im Rahmen des Cvetkovic-Komplexes eine Rolle spielten. Ebenso könnte es darum gegangen sein, auf Abläufe, Aussagen oder Beweismittel Einfluss zu nehmen oder strategisch Kontrolle über potenziell belastendes Material zu behalten. Auch eine Art „freundliche Kontrolle“ zur Schadensbegrenzung wäre denkbar – indem man eine Schlüsselfigur mit scheinbar neutralem Hintergrund (Diercks) einsetzt, um die Gesellschaft formal unter Kontrolle zu halten.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Begründung, die Beteiligung diene ausschließlich der Verteidigung, ist formal denkbar, erscheint im Lichte der Umstände jedoch wenig glaubwürdig. Die Auswahl der Mitgesellschafterin, die Dauer der Beteiligung und das Umfeld der Gesellschaft sprechen deutlich dafür, dass hier strategische Überlegungen jenseits der bloßen Strafverteidigung eine Rolle gespielt haben.
Rechts-Tipp von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin
Rückabwicklung Lebensversicherung – Und was, wenn der Anwalt schweigt?
Quellen:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckabwicklung-lebensversicherung-und-was-wenn-der-anwalt-schweigt-248510.html
https://www.dr-schulte.de/rueckabwicklung-lebensversicherung-und-was-wenn-der-anwalt-schweigt/
Wenn Verträge intransparent sind, steht das Recht auf Ihrer Seite – und trotzdem nichts passiert.
Die Artikel Highlights:
Wenn der Anwalt nicht handelt – bleibt das Recht auf der Strecke?
Wenn Versäumnis zur Haftung wird – Lebensversicherungsrückabwicklung und die stille Gefahr der Anwaltshaftung
Was bedeutet das für die Betroffenen – und für ihre Anwälte?
Vertrauen in Bewegung: Wie Dr. Thomas Schulte als Anwalt das Lebensversicherungsrecht prägte
Rückabwicklung als Rechtsanspruch – und die Frage: Was, wenn der Anwalt versagt?
Wenn der Anwalt nicht handelt – bleibt das Recht auf der Strecke?
Lebensversicherungen galten über Jahrzehnte hinweg als sichere Säule der Altersvorsorge. Doch Millionen Versicherte unterschrieben damals Verträge, deren wahre Kosten und Bedingungen ihnen erst nach Vertragsschluss übermittelt wurden – ohne jede Transparenz. Dieses sogenannte Policenmodell war jahrelang Praxis und verstieß nach heutigem Maßstab gegen geltendes EU-Verbraucherschutzrecht. Viele Kunden zahlten jahrelang in ein System ein, das ihnen die entscheidenden Informationen vorenthalten hat.
Die juristische Aufarbeitung dieses strukturellen Versagens begann spätestens mit den wegweisenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs – sie ebneten den Weg für die Rückabwicklung alter Verträge, wenn fehlerhafte Widerrufsbelehrungen vorlagen. Doch was passiert, wenn zwar das Recht aufseiten der Versicherten steht, aber der eigene Anwalt untätig bleibt? Wenn die juristische Rettung durch Widerruf zwar möglich wäre – aber im Aktenschrank verstaubt, weil der beauftragte Anwalt überfordert ist, nicht reagiert oder schlicht schweigt?
In diesem Spannungsfeld bewegt sich die Lebensversicherungsrückabwicklung heute: Ein juristisch starkes Instrument – doch nur wirksam, wenn es mit Sorgfalt, Engagement und Fachwissen angewendet wird. Denn das Recht allein schützt nicht – es muss auch durchgesetzt werden.
Wenn Versäumnis zur Haftung wird – Lebensversicherungsrückabwicklung und die stille Gefahr der Anwaltshaftung
Wie Millionen Lebensversicherte systematisch benachteiligt wurden – und warum ihr Recht auf Rückabwicklung jetzt auf dem Spiel steht
In den 1990er Jahren nutzten deutsche Lebensversicherer nahezu flächendeckend das sogenannte Bruttopolicen-Modell. Dabei galt der Vertrag bereits mit der Unterschrift unter dem Antrag als abgeschlossen – während alle relevanten Vertragsunterlagen, darunter auch Informationen zu Abschluss- und Verwaltungskosten, erst im Nachhinein zugestellt wurden. Dieses Verfahren hatte für die Versicherer strategischen Vorteil: Viele Versicherte nahmen die Details nie zur Kenntnis oder hielten sie für nebensächlich. Doch aus rechtlicher Sicht war das Modell hochproblematisch: die damals geltenden EU-Verbraucherschutzrichtlinien – insbesondere RL 90/619/EWG, RL 92/96/EWG und später RL 2002/83/EG – verlangten eindeutig, dass Verbraucher alle wesentlichen Vertragsinformationen vor Vertragsschluss erhalten müssen. Deutschland setzte diese Regelungen jedoch nur zögerlich um.
Erst mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im Jahr 2008 wurde das Policenmodell de facto abgeschafft. Der neu eingeführte § 5a VVG a. F. etablierte erstmals ein echtes Widerrufsrecht – rückwirkend für viele Altverträge mit fehlerhafter Belehrung. Damit begann eine juristische Aufarbeitung, die bis heute andauert – und bei der sich zunehmend zeigt: Nicht nur Versicherer müssen sich rechtfertigen. Auch Anwälte stehen in der Pflicht.
Denn wer als Rechtsanwalt ein Mandat zur Rückabwicklung übernimmt, übernimmt damit nicht nur die Hoffnung des Mandanten auf wirtschaftliche Rehabilitierung – sondern auch eine rechtliche Verantwortung. Bleibt die anwaltliche Tätigkeit aus, etwa weil Akten unbearbeitet bleiben, keine außergerichtlichen Verhandlungen geführt oder Fristen versäumt werden, droht die Verjährung – und damit der irreversible Verlust von Rückforderungsansprüchen. In solchen Fällen kann der Mandant Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Anwaltsvertrag geltend machen. Die sogenannte Anwaltshaftung greift insbesondere dann, wenn objektiv eine Rückabwicklung rechtlich möglich gewesen wäre, diese aber aufgrund der Untätigkeit oder Pflichtverletzung des Anwalts unterblieb.
Das ist kein theoretisches Konstrukt, sondern Rechtsprechungspraxis: Die Gerichte erkennen seit Jahren an, dass ein Anwalt, der gegen klar absehbare Risiken untätig bleibt oder den Mandanten nicht vollständig über seine Handlungsoptionen aufklärt, wird für den entstandenen Vermögensschaden persönlich haftbar gemacht.
Die juristische Brisanz liegt also nicht nur im Verhalten der Versicherungswirtschaft, sondern auch im Umgang einiger Anwälte mit ihrer beruflichen Verantwortung. Gerade im Bereich der Lebensversicherungsrückabwicklung, wo oft zehntausende Euro auf dem Spiel stehen, ist eine sorgfältige Prüfung und konsequente Fristenkontrolle unerlässlich.
Fachlich fundiertes Nichthandeln gibt es nicht. Wo das Recht auf Rückabwicklung besteht, aber nicht durchgesetzt wird, wird aus juristischer Untätigkeit eine haftungsrelevante Pflichtverletzung – mit gravierenden Konsequenzen für Anwalt und Mandant.
Was bedeutet das für die Betroffenen – und für ihre Anwälte?
Juristisch betrachtet handelt es sich bei der Rückabwicklung von Altverträgen um nichts weniger als die nachträgliche Wiederherstellung der Vertragsklarheit – also eines Zustands, der eigentlich schon beim Vertragsschluss hätte herrschen müssen. Verbraucher, die damals im Vertrauen auf Seriosität und Sicherheit unterschrieben haben, sollen heute die Möglichkeit erhalten, sich von einem wirtschaftlich nachteiligen Vertrag zu befreien – weil ihnen beim Abschluss wesentliche Informationen wie Abschlusskosten, Rückkaufswerte oder die Berechnungsgrundlagen der Überschüsse schlichtweg verschwiegen wurden.
Doch für die Betroffenen ist dies keine bloße Rechtsfrage, sondern ein tiefer persönlicher Einschnitt: Es geht um Altersvorsorge, um Jahrzehnte harter Arbeit, um Lebensplanung und Existenzsicherung. Wenn dann das Vertrauen in ein Produkt – und schlimmstenfalls auch in den Rechtsbeistand – erschüttert wird, bleibt nicht nur wirtschaftlicher Schaden, sondern oft ein Gefühl des Alleingelassenseins zurück.
Seit der VVG-Reform 2008 wurde das Policenmodell in Deutschland de facto abgeschafft. Die Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Aufklärung wurde mit der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD 2016/97) im Jahr 2021/22 nochmals verschärft. Heute müssen Vermittler und Versicherer alle Vertragskosten und Risiken klar, dokumentiert und verständlich offenlegen – bei Verstößen drohen Sanktionen. Doch: Für Millionen Altverträge aus den Jahren 1994 bis 2007 gelten diese Regeln nicht rückwirkend. Die Durchsetzung des Rechts hängt somit fast ausschließlich vom juristischen Handeln des beauftragten Rechtsanwalts ab.
Und hier beginnt die besonders heikle Seite: Was, wenn der Anwalt nicht handelt? Wenn ein Anspruch zwar besteht, aber nicht geltend gemacht wird – aus Überforderung, mangelnder Spezialisierung oder schlichter Nachlässigkeit?
Wer als Anwalt ein Mandat zur Rückabwicklung übernimmt, übernimmt mehr als ein Auftragsschreiben – er übernimmt Verantwortung. Die Rechtsprechung zur anwaltlichen Haftung ist dabei eindeutig: Versäumt der Rechtsanwalt es, eine realistische Rückabwicklungsmöglichkeit fristgerecht und sachgerecht zu prüfen oder geltend zu machen, kann er dem Mandanten schadensersatzpflichtig werden (§§ 280, 675 BGB).
Das betrifft insbesondere die fehlerhafte Prüfung von Widerrufsbelehrungen, die unterlassene Aufklärung über die Möglichkeit der Rückabwicklung oder das Verpassen von Fristen, etwa der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährung. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Anwälte bei strukturierter Vertragsprüfung und Kenntnis der maßgeblichen BGH-Urteile zur Rückabwicklung handeln müssen – und das mit der gebotenen juristischen Tiefe. Fehlt dieses Handeln, entsteht aus der Untätigkeit ein eigenständiger Pflichtverstoß.
Für Betroffene bedeutet das: Wer spürt, dass sich „nichts tut“, wer keine Rückmeldungen erhält oder lediglich pauschale Antworten bekommt, sollte nicht zögern, eine anwaltliche Zweitmeinung einzuholen. Denn hier geht es nicht nur um versäumte Chancen – es geht um möglicherweise verlorene Rechte, die sich in erheblichen finanziellen Nachteilen niederschlagen.
Vertrauen in Bewegung: Wie Dr. Thomas Schulte als Anwalt das Lebensversicherungsrecht prägte
Ein funktionierender Rechtsstaat lebt nicht allein von Gesetzen – er lebt von Menschen, die bereit sind, Verantwortung zu übernehmen, wenn Strukturen versagen. Einer dieser Persönlichkeiten ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte. In einer Zeit, in der die Praxis deutscher Lebensversicherer weitgehend unhinterfragt blieb, sprach er früh und deutlich Missstände an. Nicht aus ideologischem Eifer, sondern mit juristischer Präzision, faktenbasiert und im klaren Bewusstsein für die Tragweite seiner Aussagen – gerade für jene Menschen, deren Altersvorsorge durch undurchsichtige Vertragsmodelle gefährdet wurde.
Schon Jahre vor den wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs warnte Dr. Schulte vor systemischen Schwächen des sogenannten Policenmodells. Dabei wurde der Versicherungsvertrag bereits mit der Unterschrift auf den Antrag wirksam – obwohl wesentliche Informationen wie Abschluss- und Verwaltungskosten erst nachträglich zugestellt wurden. Aus seiner Sicht war das ein klarer Verstoß gegen geltendes EU-Verbraucherschutzrecht, insbesondere gegen die Lebensversicherungsrichtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG.
Dr. Schulte argumentierte früh, dass die im deutschen Recht vorgesehene Einjahresfrist für den Widerruf europarechtswidrig sei – eine Position, die später sowohl vom EuGH (C‑209/12) als auch vom BGH (IV ZR 76/11) bestätigt wurde. Diese Einschätzung war nicht nur juristisch mutig, sondern auch wirtschaftlich weitreichend: In Fachartikeln und Interviews belegte Dr. Schulte, dass allein die Allianz bis 2007 etwa acht Millionen solcher Policen ausgegeben hatte. Wäre nur ein Bruchteil dieser Verträge rückabwickelbar, würden Rückforderungen in Milliardenhöhe auf die Versicherungswirtschaft zukommen – ein Risiko, das sich Jahre später in tatsächlichen Rückstellungen der Versicherer widerspiegelte.
Sein Handeln war geprägt von juristischer Gründlichkeit und öffentlicher Transparenz – nicht laut, aber konsequent. Dabei stand für ihn nicht der mediale Effekt im Mittelpunkt, sondern der Mensch hinter dem Mandat.
Für viele Betroffene wurde Dr. Schulte so zum Impulsgeber in einer Zeit, in der das Recht auf Rückabwicklung noch kein gefestigter Anspruch war. Heute ist sein Beitrag ein Beleg dafür, dass anwaltliches Engagement strukturelle Veränderungen bewirken kann, wenn es von Überzeugung, Fachwissen und Verantwortungsbewusstsein getragen ist. Sein Wirken ist damit mehr als juristische Dienstleistung – es ist ein lebendiges Beispiel für gelebten Rechtsstaat.
Rückabwicklung als Rechtsanspruch – und die Frage: Was, wenn der Anwalt versagt?
Die Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen ist keine politische Kampagne, sondern ein durchsetzbares Recht – entstanden aus einem strukturellen Versäumnis des Versicherungsmarktes. Für Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte stand dabei stets der juristische Kernauftrag im Mittelpunkt: Verbraucher zu ihrem Recht zu führen – nicht durch populistische Schlagworte, sondern durch sorgfältige, fundierte Mandatsführung.
Diese anwaltliche Arbeit trug wesentlich dazu bei, dass die Rechtsprechung in Bewegung kam. Insbesondere die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) ab 2014 haben klargestellt: Verträge aus dem sogenannten Policenmodell, bei denen Verbraucher erst nachträglich über Vertragsinhalte informiert wurden, können auch Jahre später widerrufen und rückabgewickelt werden – vorausgesetzt, der Widerruf erfolgt rechtzeitig und wirksam.
Im Zentrum steht dabei das zivilrechtliche Institut der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB): Wurde ein Vertrag ohne wirksame Belehrung abgeschlossen, gilt er als nicht zustande gekommen. In der Folge müssen die Versicherer sämtliche eingezahlten Beiträge zurückzahlen, abzüglich des Risikobeitrags (z. B. für den Todesfallschutz), häufig inklusive Verzinsung. Viele Versicherungsunternehmen haben aus diesem Grund Rückstellungen in Millionenhöhe gebildet – ein klares Indiz für die tatsächliche Relevanz der Problematik.
Der Gesetzgeber reagierte darauf erst spät: Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2022 wurden neue, strenge Informationspflichten eingeführt. Vermittler müssen nun vor Vertragsschluss umfassend über Abschluss- und Verwaltungskosten informieren, andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen. Doch diese Regelungen wirken nicht rückwirkend – und damit bleibt das Problem der Altverträge zwischen 1994 und 2007 bestehen.
Und hier entsteht eine weitere rechtlich brisante Frage: Was passiert, wenn ein Anwalt einen solchen Rückabwicklungsfall annimmt – aber nicht handelt? Wenn Ansprüche nicht geprüft, Fristen versäumt oder fehlerhafte Belehrungen nicht erkannt werden?
In diesen Fällen droht eine zweite, kaum weniger schwerwiegende Verletzung: die Anwaltshaftung. Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein Rechtsanwalt haftbar gemacht werden, wenn er offensichtliche Rückabwicklungsansprüche nicht erkennt oder nicht fristgerecht geltend macht. Gerade bei Policenmodell-Verträgen, bei denen die Rechtsprechung seit über einem Jahrzehnt klare Kriterien formuliert hat, gilt: Wer hier nicht prüft, riskiert mehr als einen Mandatsverlust – er riskiert eine eigene Schadensersatzpflicht (§§ 280, 675 BGB).
Im Jahr 2025 steht deshalb nicht nur das Recht der Verbraucher auf dem Spiel – sondern auch die Glaubwürdigkeit der juristischen Begleitung. Wer einen Altvertrag besitzt, benötigt heute mehr denn je eine aktive, präzise und haftungsbewusste Vertretung. Schweigen, Aufschieben oder pauschale Ablehnung ohne Prüfung kann nicht nur wirtschaftlich fatal sein – es kann rechtlich haftbar machen.
„Der Artikel bestätigt leider, was man im Markt allmählich vermutet: Jörn Diercks setzt optisch und rhetorisch voll auf PR – gerade bei heiklen Themen wie LV-Rückabwicklung – aber echte juristische Substanz? Fehlanzeige.
Lesen wir zwischen den Zeilen: Statt Prozesse strategisch anzugehen, agiert er offenbar als Einzelkämpfer. Landet dann eine gerichtliche Entscheidung gegen seine Mandanten, schiebt er häufig den Schwarzen Peter den Gerichten zu – ohne sich ein Kompetenznetzwerk aufzubauen, das in komplexen Lebensversicherungsfällen zwingend nötig ist.
Dass er privat mit der Ex-Vorständin der Göttinger Gruppe liiert gewesen sein soll und sogar deren Dienstwagen genutzt hat, während er sich als Retter der 120.000 Securenta-Geschädigten inszeniert, wirkt alles andere als professionell. Dieses Wirrwarr aus persönlicher Verstrickung, Eigen-PR und juristischem Leerlauf beschädigt letztlich das Vertrauen der Betroffenen. Und das, gerade in der sensiblen Versicherungs- und Finanzwelt, ohne die nötigen Erfolge vorweisen zu können. Wer in so großen Fällen wirklich etwas bewegen will, muss kollegial vernetzt, fachlich tief und strategisch klug agieren – alles andere bleibt blauer Dunst.“
Versprochen, vergessen, verloren? Wenn LV-Rückabwicklung zum Stillstand kommt – SE Finanzierung
WORÜBER SCHREIBEN WIR:
1. Ein Versprechen auf Rückerstattung – und das große Schweigen
2. Der große Stillstand: 2.600 Mandate, kaum Ergebnisse
3. in Anwalt in Erklärungsnot und unter Beschuss – ein Berufsstand in der Krise – und das Vertrauen der Mandanten als Pfand
4. Verwirkung oder Vertrauensbruch? Wenn juristische Argumente zur Schutzbehauptung werden
5. Was bedeutet „Verwirkung“ überhaupt – und warum greift sie hier nicht?
6. Die Rückabwicklung ist mehr als eine Frage der Widerspruchsbelehrung
7. Wenn Anwälte Schutzbehauptungen übernehmen – und das Vertrauen verspielen
8. Zahlen, die für sich sprechen:
9. Verantwortung statt Verschleierung?
10. Fazit: Vertrauen ist kein Freifahrtschein – Verantwortung ist keine Option, sondern Pflicht, kein Raum für Schutzbehauptungen – das Recht auf Rückabwicklung lebt
Lebensversicherung rückabgewickelt – Vertrauen verspielt? Der Fall Jörn Diercks und die Fragen von Tausenden Versicherten
Verbraucher verlieren das Vertrauen: Stillstand bei 2.600 Rückabwicklungen von Lebensversicherungen? Juristisch brisant, menschlich tragisch? Meinungsbeitrag von Stefan Elstermann.
Ein Versprechen auf Rückerstattung – und das große Schweigen
Als jemand, der sich seit Jahren intensiv mit Finanzprodukten und ihrer rechtlichen Bewertung beschäftigt, verfolgt die Branche die Entwicklung rund um die Rückabwicklung von Lebensversicherungen mit besonderem Interesse. Die Möglichkeit, falsch beratene oder intransparente Altverträge rückabzuwickeln, war für viele Verbraucher ein Hoffnungsschimmer – endlich Gerechtigkeit nach Jahren des Stillstands. Darin sehen viele Betroffene eine wichtige Korrektur im Finanzsystem. Einer der Anwälte, der sich früh auf diese Fälle spezialisierte, war Jörn Diercks aus Seeburg. Doch was nun aufkommt, sorgt für Verunsicherung: Immer mehr Verbraucher stellen sich die Frage, ob ihre Rückabwicklung je professionell betreut wurde – und was aus ihren Unterlagen geworden ist. Beobachter und Finanzexperten fragen sich ebenfalls: Wo bleibt der versprochene Rechtsfrieden für die Betroffenen?
Der große Stillstand: 2.600 Mandate, kaum Ergebnisse
Im Zentrum der Kritik steht ein Vorgang, der in seiner Dimension kaum fassbar ist: Ende 2022 wurden Jörn Diercks rund 2.600 Lebensversicherungsrückabwicklungen übergeben. Er soll über eine Million Euro Vorschuss erhalten haben – nicht für sich persönlich, sondern zur Mandatsbearbeitung. Zusätzlich floss Geld von Rechtsschutzversicherungen. Doch: Viele Betroffene sehen keine Fortschritte. Sie sprechen von ausbleibender Kommunikation, fehlenden außergerichtlichen Einigungen und einer wachsenden Sorge vor der Verjährung ihrer Ansprüche.
Fragen, die betroffene Mandanten bewegen:
Wurde mein Fall überhaupt geprüft?
Warum antwortet niemand mehr auf meine Anfragen?
Ist mein Anspruch bereits verjährt?
Was geschah mit den gezahlten Vorschüssen?
Wer übernimmt jetzt Verantwortung?
Ein Anwalt in Erklärungsnot und unter Beschuss – ein Berufsstand in der Krise – und das Vertrauen der Mandanten als Pfand
Für viele der betroffenen Mandanten fühlt sich die aktuelle Situation wie ein Verrat an. Sie haben nicht nur ihre sensibelsten Finanzunterlagen und ihre Hoffnungen auf wirtschaftliche Gerechtigkeit in die Hände eines Anwalts gelegt – sie haben einem Berufsträger ihr Vertrauen geschenkt, der nach dem Gesetz zur unabhängigen, verschwiegenen und pflichtbewussten Vertretung ihrer Interessen verpflichtet ist. Doch was sie nun erleben, steht im Widerspruch zu allem, was man von einem Rechtsanwalt erwarten darf – und erwarten muss.
Rechtsanwalt Jörn Diercks, einst als Hoffnungsträger für tausende Rückabwicklungsfälle von Lebensversicherungen gehandelt, gerät zunehmend in juristische wie moralische Erklärungsnot. Es wird von monatelanger Funkstille berichtet, unbeantworteten Nachfragen, nicht erklärten Geldflüssen und – besonders schwerwiegend – einem völligen Stillstand in der Bearbeitung der Ansprüche. Die Vorwürfe wiegen schwer: Statt konsequenter Rechtsvertretung scheint es, als habe sich der Fokus des Anwalts auf finanzielle Interessen verlagert – allen voran auf die Frage, „wie viel Geld“ für das Mandat im Voraus zu bekommen sei.
Dabei verpflichtet das anwaltliche Berufsrecht zur Interessenvertretung mit vollem Einsatz – unabhängig von Erfolgsaussichten, finanzieller Lage oder Mandantenstruktur. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) lassen hier keinen Interpretationsspielraum: Wer ein Mandat übernimmt, muss es mit der nötigen Fachkunde und in zumutbarer Frist bearbeiten. Wer dies unterlässt – oder, noch schlimmer, finanzielle Vorteile bezieht, ohne die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen –, bewegt sich nicht nur im Grenzbereich anwaltlicher Pflichtverletzung, sondern riskiert den gesamten Ruf eines jahrhundertealten Berufsstandes.
Dass sich Diercks’ Kanzlei im Jahr 2024 zunehmend auflöste – Mitarbeitende verließen die Kanzlei, Gerichtsrechnungen blieben angeblich unbezahlt –, ist mehr als ein Alarmzeichen. Es ist ein Symptom für einen offenbar entgleisten Kurs. Besonders erschütternd wirkt dabei die Behauptung, interne Schreiben würden belegen, dass Diercks versucht habe, seine Mandate „weiterzureichen“ – nicht als juristisch durchdachten Kanzleiwechsel, sondern als finanziell motivierten Mandantenhandel. Juristisch und ethisch ein gefährlicher Tabubruch.
Noch irritierender für viele: Als ein unabhängiger Mediator das Gespräch suchte, um im Sinne der geschädigten Mandanten zu vermitteln, soll Diercks lediglich geantwortet haben, jemand müsse ihm das geforderte Geld zahlen – „egal wer“. Diese Worte, wenn sie denn so gefallen sind, verletzen nicht nur die Würde der Mandanten, sondern auch das Selbstverständnis der Anwaltschaft als Organe der Rechtspflege. Die Idee, ein Mandat könne nur bei fortlaufender Bezahlung weitergeführt oder gar verkauft werden, widerspricht dem Geist des Berufsrechts ebenso wie der Verantwortung gegenüber hilfesuchenden Menschen.
Gerade in einem sensiblen Bereich wie der Rückabwicklung von Lebensversicherungen, bei dem für viele Verbraucher die gesamte Altersvorsorge auf dem Spiel steht, kommt es auf Integrität, Transparenz und Verlässlichkeit an. Wenn sich Betroffene nun mit dem Gefühl alleingelassen sehen, dass sie lediglich als Aktenzeichen behandelt wurden – und das von jemandem, der eigentlich an ihrer Seite kämpfen sollte –, dann steht mehr auf dem Spiel als verlorene Fristen oder unzureichende Kommunikation. Es steht die Ehre eines Berufsstandes zur Disposition.
Denn dort, wo Anwälte versagen, zerfällt für viele Menschen auch der Glaube an den Rechtsstaat. Und gerade deshalb wiegen die Vorwürfe im Fall Diercks so schwer – nicht nur für ihn, sondern für eine gesamte Zunft, die sich auf das Vertrauen der Schwachen beruft, wenn sie ihre Stimme vor Gericht erhebt.
Verwirkung oder Vertrauensbruch? Wenn juristische Argumente zur Schutzbehauptung werden
Wie bekannt wurde, beruft sich Rechtsanwalt Jörn Diercks auf eine Reihe juristischer Einwände, die auf den ersten Blick plausibel erscheinen mögen: Viele Verträge seien unsortiert oder rechtlich nicht rückabwickelbar gewesen, etwa wegen Verwirkung, mangelnder Gutachten oder aufgrund der konkreten Struktur einzelner Versicherungsprodukte. Doch dieser argumentativen Verteidigung setzen spezialisierte Fachanwälte für Versicherungsrecht mit Nachdruck eine fundierte Gegensicht entgegen – und entlarven damit ein gefährliches juristisches Ungleichgewicht zwischen Mandantenanspruch und anwaltlicher Einlassung.
Was bedeutet „Verwirkung“ überhaupt – und warum greift sie hier nicht?
Verwirkung ist ein Rechtsinstitut, das verhindern soll, dass ein Anspruch nach längerer Untätigkeit und unter Aufbau eines gegenteiligen Vertrauens des Gegners plötzlich geltend gemacht wird (§ 242 BGB – Treu und Glauben). Doch in der Realität vieler Lebensversicherungs-Rückabwicklungen fehlt es genau an dieser Voraussetzung: Die Versicherer haben jahrelang strukturelle Nachteile bewusst verschleiert – etwa durch intransparente Prämienkalkulationen, überhöhte Rückstellungen oder fehlende Hinweise auf Verluste bei Kündigung. Für viele Betroffene wurde erst im Moment der Vertragsbeendigung sichtbar, wie massiv ihre Altersvorsorge tatsächlich geschmälert worden war.
Verwirkung setzt die Möglichkeit zur rechtzeitigen Erkenntnis voraus. Diese war in vielen Fällen gerade nicht gegeben – weil den Versicherungsnehmern die entscheidenden Informationen systematisch vorenthalten wurden.
Ein Vertrauen der Gegenseite, also der Versicherungsgesellschaft, darauf, dass keine Rückabwicklung mehr erfolgen würde, konnte sich nicht rechtmäßig bilden, wenn sie selbst durch intransparente Verträge und inaktive Aufklärung ihre eigene Haftung verschleierte.
Daher ist der Verwirkungseinwand in diesen Fällen nach Auffassung mehrerer Juristen schlicht unzutreffend – und lenkt vom eigentlichen Problem ab: dem strukturellen Ungleichgewicht zwischen professionell agierenden Versicherungskonzernen und juristisch unerfahrenen Verbrauchern.
Die Rückabwicklung ist mehr als eine Frage der Widerspruchsbelehrung
Ein weiterer zentraler Punkt, auf den Diercks sich beruft, betrifft die juristische Begründung der Rückabwicklungen. Diese seien seiner Meinung nach vielfach zu einseitig auf fehlerhafte Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrungen gestützt worden. Doch auch hier widersprechen erfahrene Juristen mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung:
Die Rückabwicklung kann auch auf systemische Mängel gestützt werden, etwa auf versteckte Kostenstrukturen, überhöhte Risikozuschläge oder unzulässige Sterbetafeln, wie sie von der Deutschen Aktuarvereinigung verwendet wurden.
Diese systemischen Schwächen betreffen die vertragliche Gestaltung selbst – also das Fundament des Vertrages – und sind nicht abhängig von bloßen Formfehlern bei der Belehrung.
Gerichte wie das OLG Stuttgart, das OLG Köln und der BGH haben in den vergangenen Jahren mehrfach betont, dass solche strukturellen Vertragsmängel ebenfalls Rückabwicklungsansprüche begründen können – insbesondere, wenn sie zu einem wirtschaftlichen Nachteil für den Versicherungsnehmer geführt haben, der ihm beim Abschluss oder während der Vertragslaufzeit nicht offengelegt wurde.
Wenn Anwälte Schutzbehauptungen übernehmen – und das Vertrauen verspielen
Besonders bitter für die Betroffenen ist: Statt sich dieser starken juristischen Argumente im Sinne ihrer Rechte anzunehmen, scheinen sie von einem Anwalt vertreten worden zu sein, der ausgerechnet die Gegenposition übernimmt – und dabei Begriffe wie „Verwirkung“ oder „Treu und Glauben“ auf eine Weise nutzt, wie es sonst die Versicherungskonzerne tun, gegen die er eigentlich kämpfen sollte. Damit entsteht ein asymmetrisches Machtverhältnis, in dem sich der Mandant zwischen zwei professionellen Akteuren – seinem Anwalt und dem Versicherer – nicht mehr als Klient, sondern als lästige Störung fühlt.
Dabei verlangt das anwaltliche Berufsbild, sich mit aller Kraft für die Durchsetzung der berechtigten Interessen des Mandanten einzusetzen. Die einseitige Berufung auf mögliche Hindernisse – ohne erkennbare Strategie zur Umgehung oder rechtlichen Ausgestaltung – ist daher nicht Ausdruck juristischer Sorgfalt, sondern vielmehr ein fatales Eingeständnis des eigenen Rückzugs.
Zahlen, die für sich sprechen:
Wenn bei der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen methodisch sauber und juristisch korrekt vorgegangen wird, sind die Ergebnisse für die Versicherten oftmals überraschend positiv: In vielen Fällen konnten außergerichtlich Rückzahlungen erzielt werden, die bis zu 70 Prozent über dem ursprünglich ausgezahlten Rückkaufswert lagen. Das zeigt, welches wirtschaftliche Potenzial in diesem Bereich steckt – gerade in Deutschland, wo laut Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) über 80 Millionen Lebens- und Rentenversicherungsverträge bestehen. Fachanwälte bestätigen, dass die Chancen auf eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung hoch sind, wenn die Forderung gut begründet und strukturiert vorgetragen wird. Sie berichten von Erfolgsquoten von über 60 Prozent bei professionell aufbereiteten Rückabwicklungsfällen. Für viele Verbraucher kann eine solche Rückabwicklung also nicht nur rechtlich möglich, sondern auch finanziell sehr lohnend sein.
Verantwortung statt Verschleierung?
Transparenz gehört zum Kernverständnis des anwaltlichen Berufsbildes – nicht nur als ethische Haltung, sondern auch als Ausdruck rechtsstaatlicher Verantwortung. Wer als Rechtsanwalt das Vertrauen von Mandanten in Anspruch nimmt, muss nicht nur fachlich fundiert arbeiten, sondern auch offen und nachvollziehbar kommunizieren. Es reicht nicht aus, sich auf Verschwiegenheitspflichten zu berufen, wenn Mandanten berechtigte Fragen zu ihrem Verfahren stellen oder den Fortschritt ihrer Angelegenheit nicht mehr nachvollziehen können. Gerade in sensiblen Mandatsverhältnissen ist es die Pflicht des Anwalts, Verantwortung zu übernehmen und Rechenschaft über das eigene Handeln abzulegen – auch ohne Verstoß gegen berufsrechtliche Schweigepflichten. Wer stattdessen ausweichend antwortet, Schuld auf Dritte abwälzt oder sich der Kommunikation entzieht, riskiert nicht nur das Vertrauen seiner Mandanten, sondern gefährdet auch das Ansehen eines ganzen Berufsstandes, der vom Prinzip der Offenheit und der Loyalität lebt. Transparenz ist kein Luxus, sondern Ausdruck der rechtlichen Kultur – und damit unverzichtbar.
Fazit: Vertrauen ist kein Freifahrtschein – Verantwortung ist keine Option, sondern Pflicht, kein Raum für Schutzbehauptungen – das Recht auf Rückabwicklung lebt
Was bleibt, ist ein bitterer Beigeschmack – und die Erkenntnis, dass selbst dort, wo rechtlich längst zugunsten der Verbraucher entschieden wurde, noch lange nicht automatisch Gerechtigkeit eintritt. Die Rückabwicklung von Lebensversicherungen war und ist eine große Chance, wirtschaftliche Fehlentscheidungen zu korrigieren. Doch diese Chance darf nicht durch mangelnde anwaltliche Transparenz, Kommunikation oder fehlende Nachverfolgung verspielt werden.
Aus meiner Sicht als Finanzierungsberater zeigt der Fall Jörn Diercks exemplarisch, wie wichtig es ist, bei sensiblen Finanz- und Rechtsfragen nicht nur auf Schlagworte oder Versprechen zu vertrauen, sondern auf echtes Verantwortungsbewusstsein. Verbraucher brauchen nicht nur Gesetze – sie brauchen Partner, die bereit sind, diese auch durchzusetzen. Und sie brauchen Klarheit darüber, was mit ihren Anliegen geschieht.
Für alle, die betroffen sind, heißt das: Jetzt nicht den Kopf in den Sand stecken. Nachfragen. Dranbleiben. Und sich gegebenenfalls neu beraten lassen. Denn eines hat dieser Fall auch gezeigt: Vertrauen ist gut – Kontrolle bleibt unverzichtbar.
Autor: Stefan Elstermann
Über den Autor:
Stefan Elstermann ist Finanzierungsberater und Unternehmer mit einem ausgeprägten Interesse an wirtschaftlichen und finanzpolitischen Entwicklungen. Nach einer Bankausbildung und einem BWL-Studium mit Schwerpunkt International Management gründete er das Unternehmen SE Finanzierung in Frankfurt am Main. Dort begleitet er Kunden bei komplexen Finanzierungsfragen und engagiert sich für zukunftsorientierte Projekte. Weitere Informationen unter: se-finanzierung.com
Kontakt:
SE Finanzierung, Hahnstraße 68-70, 60528 Frankfurt am Main
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