Die Frage, wie steuerlich mit wertlos gewordenen Aktien bzw. anderen Wertpapieren umzugehen ist, war immer wieder Zankapfel zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Das Finanzgericht München gab dem Steuerpflichtigen recht (Urteil vom 17.07.2017 – 7 K 1888/16)