Hat der Anleger dem Berater in den Unterlagen quittiert, dass er den Prospekt zu einem bestimmten Datum erhalten hat – auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall war – war es in der Vergangenheit für den Anleger schwer, dies zu entkräften. Dem ist der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.01.2019 entgegengetreten