Wird über das Vermögen eines Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird ein zuvor von dessen Kind wegen rückständiger Unterhaltszahlungen erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam. Dem steht das Vollstreckungsverbot des Paragraph 294 InsO entgegen. Das gilt auch für eine etwaige Wohlverhaltensphase. Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens können nur noch laufende Unterhaltszahlungen vom Gehalt einbehalten und an das Kind überwiesen werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. September 2009 – 6 AZR 369/08 – hervor.