Familie L. bereute bereits nach wenigen Monaten den Erwerb ihrer “Altersvorsorge”. Die negativsten Aussichten des Verkäufers wurden von der Wirklichkeit der Dinge übertroffen. Falsch beratene Anleger müssen sich recht zügig zum Handeln entscheiden. Denn sonst drohen ihre Ansprüche durch Bestimmungen der Paragraphen 195 und 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verjähren