Die Finanzbehörde (Finanzamt) kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes (Einkommensteuerbescheid) unterlaufen sind, jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist berichtigen. Die Unrichtigkeit ist offenbar, wenn sie sich ohne weiteres aus der Steuererklärung des Steuerpflichtigen, deren Anlagen sowie den in den Akten befindlichen Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr ergibt.
Vom FA ?be29. Oktober 2009 | 0:18 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa