Bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters kann dem Schuldner auf Antrag Vollstreckungsschutz gewährt werden, wenn es zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist. Ergibt eine Abwägung, dass die Interessen des Schuldners im konkreten Fall schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der