Wer mit seinem Versicherungsunternehmen vereinbart hat, die Prämie gegen Zuschlag monats- oder quartalsweise zu bezahlen, hat gute Aussichten, Geld von seinem Unternehmen zurück zu bekommen. Denn die Versicherer müssen für die verlangten Teilzahlungszuschläge den “echten” Preis als effektiven Jahreszins angeben – was praktisch nie geschehen ist. Die Verletzung der Formvorschriften führt zu einem Widerrufsrecht durch den Kunden bezüglich des Versicherungsvertrages
Versicheru18. März 2010 | 10:26 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa