Nach BGB hat der Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache das Recht, die Nacherfüllung wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit der dafür erforderlichen Kosten zu verweigern. Ob diese Regelung der Richtlinie 1999/44/EG entgegen steht, ist eine der Fragen, die der für das Kaufrecht zuständige Achte Zivilsenat
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