In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein bloßer Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub nicht ausreicht, um eine Teilung im Sinne des Paragraph 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG zu rechtfertigen. Demgegenüber wird eingewandt, dass der Arbeitnehmer seinen Erholungszweck und seine Wiederauffrischung der Arbeitskraft auch erreichen kann, wenn er den Urlaub auf mehrere Einzelteile verteilt. Was gilt nun – was ist erlaubt?