Mit Einführung der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Frist für den Antrag auf eine sog. Verlustbescheinigung eingeführt. Bis zum 15.12. des laufenden Jahres muss die Verlustbescheinigung bei der entsprechenden Bank beantragt werden. Der Antrag ist unwiderruflich und muss der Bank bis zu dem Stichtag zugegangen sein. Ohne eine solche Bescheinigung erkennt das Finanzamt bei der Berechnung der jährlichen Einkommensteuer die roten Zahlen nicht an.