Ein Beweisantrag ist noch lange kein Beweisantrag. Das Oberlandesgericht Hamm belehrt uns Laien: “Ein Beweisantrag müsse vielmehr eine bestimmte Beweistatsache enthalten, die mit dem benannten Beweismittel unmittelbar bewiesen werden solle. Von ihr sei das Beweisziel zu unterscheiden. Das sei das Beweisergebnis, welches sich der Antragsteller aus dem Beweis erhoffe.” Verstehen Sie dieses Juristen-Kauderwelsch? Nein? Dann lesen Sie hier