Die einmal festgesetzte Schenkungssteuer wird rückwirkend wieder erstattet, wenn das Geschenk wieder zurückgegeben worden ist. Diese gesetzlich angeordnete Möglichkeit kennen viele Familien überhaupt nicht, sodass sie diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Doch das Finanzamt kann die Steuer nur dann erstatten, wenn es etwas von der Rückabwicklung erfährt. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs erfolgt, durch den der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.