Der Sozialhilfeträger muss für Empfänger von “Hartz IV” auch die vollen Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Dies hat das LSG Baden-Württemberg in zwei Eilverfahren entschieden. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge den Angaben zufolge “gedeckelt” und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II anfallen. Dem Versicherten “als schwächstem Glied in der Kette” könne es nicht zugemutet werden, die Folgen dieser gesetzgeberischen Unzulänglichkeit zu tragen, befand das LSG (AZ: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B).