Eine Blutentnahme zur Feststellung der Alkoholmenge im Blut eines Kraftfahrers gegen dessen Willen erfordert eine richterliche Anordnung. Die Polizei darf von der Einholung eines richterlichen Beschlusses nicht absehen, weil dies in einer innerdienstlichen Weisung allgemein so vorgesehen ist. In einem solchen Fall kann dann das Blutalkoholgutachten nicht als Beweismittel verwertet werden. Dies hat das OLG Oldenburg in einem Beschluss erneut klargestellt.
OLG zu: Bl27. November 2009 | 18:18 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa