Ein Vermieter aus Dresden verlangt von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer “Mietschuldenfreiheitsbescheinigung”. Um diese vorlegen zu können, verlangten die ehemaligen Mieter die Ausstellung derselben vom damaligen Vermieter, was dieser ablehnte. In dem sich daraus entwickelten Rechtsstreit – das Amtsgericht hatte die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen – hat nun der Bundesgerichtshof entschieden