Die Surfgeschwindigkeit ist der entscheidende Aspekt für jeden Internet-Nutzer. Doch zu oft versprechen DSL-Anbieter Geschwindigkeiten, die nicht geliefert werden können. In solch einem Fall steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, urteilte das Amtsgericht Fürth. Kunden müssen den Vertrag nicht zwei Jahre akzeptieren – die zu geringe Bandbreite stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auch vielfach eine Klausel verankert, die vorsieht, nur die am jeweiligen Ort verfügbare maximale Bandbreite zu schulden. Dies ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. (Az.: 340 C 3088/08)