Der BGH hat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren gestellt worden ist. Zu diesem Urteil gehört natürlich ein ganzer Wust von Paragraphen und Verordnungen, die das Urteil untermauern. Was der BGH genau meint und wer von dieser Frist betroffen ist lesen Sie hier.