Wer bei Immobilienanlagen Steuervorteile in Anspruch nehmen will, muss insgesamt höhere laufende Einnahmen als Werbungskosten haben. Der spätere Verkaufserlös wird dabei nicht den Einnahmen zugerechnet. Um von Anfang an in den Genuss der Vorteile zu kommen, muss die Anlageplanung einen rechnerischen Überschuss enthalten. Zur Vereinfachung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden