BFH hält allgemeine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich: Millionen von Wohnungs- und Hausbesitzern droht somit eine höhere Grundsteuer. Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Festschreibung der Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1964) nur sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar sei, wenn der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht überschreite. Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass
H?here Gru19. August 2010 | 9:16 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa