Der EuGH entschied, dass den Anlegern grundsätzlich eine Möglichkeit zum Widerruf zusteht, wenn sie sich als Verbraucher aufgrund eines Haustürgeschäfts an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beteiligen und der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern das Anlegen von Kapital im Mittelpunkt steht. Darüber hinaus entschied der EuGH zugleich über eine weitere wichtige Frage. Gegenstand war