Dass die gewerblichen Promotionsvermittler in einer rechtlichen Grauzone agieren, ist seit langem bekannt. Das OVG Niedersachsen hat mit einem Urteil entschieden, dass Doktoranden, die gegen Entgelt einen gewerblichen Promotionsberater in Anspruch genommen haben, von der Möglichkeit zur Promotion ausgeschlossen werden dürfen. Eine Promotion soll tatsächlich eine eigenständige wissenschaftliche Leistung jedes einzelnen Doktoranden darstellen.