Der spätere Kläger nahm im September 2006 nach ordnungsgemäßer Registrierung am Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte vom Internetbetreiber die versprochene Million. Dieser weigerte sich zu bezahlen. Es handele sich um ein Spiel. Eine verbindliche Forderung würde dadurch nicht begründet. Das Amtsgericht München sah dies anders, die zuständige Richterin gab der Klage statt: Der Kläger habe einen Zahlungsanspruch, da die Gewinnzusage als “Auslobung”
Geschickli3. Februar 2010 | 8:50 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa