“Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,” so steht es geschrieben im Passgesetz. Und entsprechend hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Eilbeschluss entschieden und es für zulässig erklärt, dass der Reisepass einer Deutschen einstweilen nicht für Somalia und dessen Anrainerstaaten Kenia, Äthiopien, Eritrea, Djibuti und Jemen gilt.