Was geschieht mit der Restschuldbefreiung, wenn während des Insolvenzverfahrens oder während der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode für den Schuldner Erb- oder Pflichtteilsansprüche anfallen und er auf diese verzichtet oder nicht geltend macht? Für das laufende Insolvenzverfahren enthält Paragraph 83, S.1 InsO eine Regelung. Danach steht dem Schuldner das alleinige Recht zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu. Gleiches gilt für den Verzicht auf ein Pflichtteilsrecht.
Gef?hrdet 10. September 2009 | 6:35 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa