Rechtsschutzversicherte dürfen für ihre Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren einen Anwalt auch dann frei wählen, wenn es sich um einen Massenschadensfall mit einer größeren Anzahl durch das dasselbe Schadensereignis betroffener Versicherungsnehmer handelt. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil Rs. C-199/08 auf Vorlage des österreichischen Obersten Gerichtshofes entschieden. Rechtsschutzversicherer, die sich in solchen Fällen das Recht vorbehalten selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen, verstossen gegen das Recht auf freie Anwaltswahl.