Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist es erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Es reicht aus, wenn der Wille zur Eigentumsübertragung sich aus den Umständen ergibt. So sagt es Paragraph 929 BGB. Ein Unfall auf der Autobahn, man einigt sich auf der nächsten Raststätte, keine Polizei bitte. Der Geschädigte erhält 7.000 Euro in die Hand. Später will man das Geld zurück und klagt