Eine schöne Vorstellung: Auf einen Schlag reklamieren die Besucher des Oktoberfestes, dass ihre Bierkrüge nicht bis zum Eichstrich eingeschenkt sind. Geschätzte 80% aller Maßkrüge (eine Maß stand früher für 1,069 Liter) gingen wieder zum Nachschenken zurück. Ein Chaos würde ausbrechen und die exorbitanten Gewinne der Wirte in den Keller rauschen. Die Rechtslage klärt das Bürgerliche Gesetzbuch. In Paragraph 433 (1) steht unter anderem: “Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen”. Paragraph 437 sagt: “Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer (…) 1. Nacherfüllung verlangen, 2. von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern”.