Jeder Bürger hat das Recht, sein Vermögen weiterzugeben – ganz egal, wen er sich dafür aussucht. Und kein Mensch muss sich für seine Entscheidung, wem er was vererbt, rechtfertigen. Fast jeder kennt in seinem Umfeld einen “Fall” von Erbschleicherei. Das hübsche Haus der Nachbarin wird plötzlich von einer fremden Familie bewohnt. Den Tatbestand der Erbschleicherei gibt es in der deutschen Rechtsprechung nicht, niemand kann wegen “Erbschleicherei” verurteilt werden. Da der Erblasser frei über sein Erbe verfügen kann, steht es ihm auch frei, wen er von der Erbfolge unbedingt ausgrenzen möchte. Ein richtig formuliertes Testament lässt auch die Pflichtteilsberechtigten leer ausgehen.
Das Testam4. Oktober 2009 | 17:07 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa