Eine geäußerte Bezeichnung als “Dummschwätzer” ist nicht zwingend eine Beleidigung, urteilte das BVerfG. Weder der Bedeutungsgehalt der Äußerung des Beschwerdeführers noch der vom AG festgestellte Kontext tragen die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung des Zeugen. Die Entscheidung
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