Die Sorgfaltsanforderung des Paragraph 14 Abs. 1 StVO erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem, in zu geringem Abstand vorbeifahrenden
BGH zur So11. November 2009 | 16:14 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa