Das “Einfrieren” von Lebensmitteln in Kühltruhen ist jedermann ein Begriff; das “Ausfrieren” von Mietern nach Beendigung eines Mietverhältnisses vermutlich nicht. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, den Druck auf einen zahlungsunwilligen Mieter zu erhöhen, der dennoch das Mietobjekt nicht räumen will. “Ausfrieren” kann man, so der Bundesgerichtshof dann, wenn der Mieter schon lange nichts mehr gezahlt hat und dennoch Versorgung mit Heizung fordert. Ein Anspruch des Mieters auf die Fortsetzung von
BGH: "Ausf14. August 2009 | 13:13 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa