Trotz des seit 2004 geltenden Abzugsverbots für Kosten eines Erststudiums oder einer Erstausbildung gem. Paragraph 12 Nr. 5 EStG können Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zuvor eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Paragraph 12 Nr. 5 EStG bestimmt lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Dies entschied der BFH in einem Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 14/07.
Aufwendung23. September 2009 | 18:20 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa