Ein Arbeitnehmer, der erfolgreich gegen eine sozialwidrige Kündigung klagt, kann die gerichtliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung je nach den Umständen geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Dies ist der Fall bei völlig haltlosen, unwahren und ehrverletzenden Kündigungsgründen.
Arbeitnehm4. November 2009 | 12:57 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa