Geriert sich ein Anlageberater in Bezug auf eine bestimmte Anlageentscheidung als kompetent, so hat er sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen. Anlageberater verletzen ihre Pflichten aus einem Beratervertrag, wenn sie die Wirtschaftspresse im Hinblick auf für die von ihnen vertriebenen Anlageprodukte nicht zeitnah auf vorhandene Veröffentlichungen durchsehen. Die Lektüre des Handelsblatts ist für jeden Anlageberater unverzichtbar.