Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält. Eine steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten ist grundsätzlich für alle Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses möglich. Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung