R+V26. Juli 2016 | 12:32 | Lesedauer ca. 2 min | Autor: GoMoPa-Redakteur JS

Niederlage für R+V Versicherung


Die Verbraucherzentrale Hamburg brachte ein weiteres Klageverfahren wegen zu geringer Rückkaufswerte nach einer Kündigung einer Lebens- und Rentenversicherung  der R+V erfolgreich zum Abschluss – mit weitreichenden Folgen für alle Versicherten.

 

Ein Großteil aller Kapitallebensversicherungen wird vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt. Lange versuchten die Versicherungskonzerne daraus zusätzliches Kapital zu schlagen – sie erhoben Stornogebühren und zahlten zu geringe Rückkaufswerte aus.

 

 

Bereits mehrfach entschied der Bundesgerichtshof: Das ist nicht rechtens! Die entsprechenden Vertragsklauseln, die zwischen Mitte 1994 und 2008 verwendet wurden, sind größtenteils unwirksam.

Doch trotz der höchstrichterlichen Entscheidung stellten sich die Versicherer quer und verwendeten die Klauseln einfach weiter in ihren Verträgen. Aus diesem Grund hat die Verbraucherzentrale Hamburgviele Lebensversicherer zunächst abgemahnt und sie schließlich verklagt, wenn sie sich weigerten eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die R+V Versicherung verurteilt, sich weder auf bestimmte Klauseln zur Beitragsfreistellung, zur Kündigung und zum Stornoabzug in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen zu berufen noch diese zu verwenden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte den Versicherer verklagt, weil die vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Klauseln weiterhin in dessen Verträgen standen. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 15. Juni 2016, Az. 7 U 59/15).

“Es ist eine Unverschämtheit, dass sich Versicherungskonzerne wie die R+V Versicherung trotz höchstrichterlicher Entscheidung quer stellen und Jahre ins Land gehen, bis Verbraucher endlich zu ihrem Recht und Geld kommen”, meint Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg.

Die R+V Versicherung war die derzeit letzte in einer langen Reihe von Versicherungsgesellschaften, von denen die Hamburger Verbraucherschützer auf dem Klageweg einfordern mussten, was der Bundesgerichtshof im Jahr 2012 entschieden hatte.




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