Erst am 9. März 2020 hatte die deutsche Finanzmarkt-Aufsicht BaFin der ADCADA GmbH aus Bentwisch bei Rostock aufgegeben, Verträge über eine Immobilien-Anlage mit einer 110 % besicherten Briefgrundschuld an ihre Anleger rückabzuwickeln.
ADCADA hatte für das Geschäft gar keine Erlaubnis und wurde dabei erwischt, dass Anleger gar nicht, wie versprochen, Zug um Zug ins Grundbuch eingetragen worden waren, wie GoMoPa berichtete.
Nun hat die BaFin am 29. Mai 2020 das öffentliche Angebot von Inhaber-Teilschuldverschreibungen mit der Bezeichnung “ADCADA.healthcare Bond” der ADCADA.healthcare GmbH durch die adcada GmbH untersagt. Grund ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung.
Für diese Firmenanleihe besteht in Deutschland eine Prospektpflicht. Mit einem Prospekt müsste ADCADA für das Angebot eine Haftung übernehmen, falls sie wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Prospekt Geld verlieren. Prospekte für Wertpapiere müssen von der BaFin gebilligt werden.
Einen Verstoß gegen die Prospektpflicht kann die BaFin mit bis zu 5 Millionen Euro oder 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres ahnden.
ADCADA will sich rechtlich wehren.