Das Verwaltungsgericht Schleswig hat am 6. März 2019 entschieden, dass die in Flensburg für das Jahr 2017 beschlossene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 480% auf 690% zulässig ist. Die Musterklage des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Flensburg (“Haus und Grund”) gegen die Stadt blieb damit erfolglos. Die Begründung:
VG Schleswig16. August 2019 | 8:38 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa