Bereits nach drei Monaten tritt bei Ordnungswidrigkeiten die Verjährung ein. Wegen der kurzen Verfolgungsverjährung kann es sich für einen Verkehrsteilnehmer günstig auswirken, wenn die Behörde im Anhörungsverfahren nicht klar macht, dass sie gegen ihn als Betroffenen ermittelt. Dann tritt nämlich keine Unterbrechung der Verjährungsfrist ein. Für Betroffene kann es sich lohnen, die Bußgeldakte auf Fragen der Verjährung hin überprüfen zu lassen
Ordnungswi2. März 2010 | 8:58 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa