Die Nutzungsüberlassung von PKW an Handelsvertreter, welche für den Unternehmer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber tätig werden, ist als Entgeld im Sinne einer Zusatzprovision zu werten. Bedingung: Die PKW sind nicht ausschließlich zur Durchführung der konkreten Vermittlungsleistung und damit verbundener Fahrten überlassen worden. Eine steuerbare Leistung gegen Entgelt liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht in einer Geldzahlung, sondern
Umsatzsteu19. November 2009 | 12:37 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa