AGB-Klauseln eines Luftverkehrsunternehmens, wonach eine Pauschale von 50 für den Fall einer Rücklastschrift verlangt wird, sind unwirksam. Schadensersatz kann nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand in diesem Zusammenhang. Als Entgelt kann die Bearbeitungsgebühr nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart ist. Beide Vorinstanzen haben die Klausel zur Bearbeitungsgebühr für die Rücklastschrift für unwirksam gehalten. Dies hat der Bundesgerichtshof bestätigt und eine Revision zurückgewiesen.
Klausel zu1. Oktober 2009 | 8:31 | Lesedauer ca. 1 min | Autor: GoMoPa