Die UniCredit Bank AG muss einen Anleger entschädigen, dem sie Anteile am Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII verkauft hatte. Denn im Verkaufsprospekt fehlte ein Risikohinweis auf zwei bisher unbeachtete Paragraphen des GmbH-Gesetzes. Das Urteil des Landgerichts München ist auf alle geschlossenen Fonds übertragbar, da kaum ein Prospekt den Risikohinweis enthält.
Viele Anleger schlecht laufender geschlossener Fonds suchen nach Wegen, ihr Geld auf dem Rechtsweg zurückzubekommen. Ein Urteil des Landgerichts München (Az. 3 O 7105/14) macht ihnen nun neue Hoffnung. Ralph Veil hat das Urteil für einen Mandanten erstritten. Seine Kanzlei Mattil & Kollegen ist im Kapitalmarkt- und Anlegerrecht seit langem etabliert.
Anwalt Veil hatte im Verkaufsprospekt des Schiffsfonds HCI Shipping Select XVIII, in den sein Mandant investiert hatte, eine Reihe von Fehlern beanstandet. So sei auf das Risiko im Zusammenhang mit den zwei bislang weitgehend unbeachteten Paragraphen 30 und 31 des GmbH-Gesetzes nicht hingewiesen worden.
Die beiden Paragraphen begründen ein sogenanntes Innenhaftungsrisiko für die Anleger: Wenn die Gesellschaft, an der sie sich beteiligt haben, über die gesamte Laufzeit “materiell unterkapitalisiert” ist, dann müssen Anleger gegebenenfalls sämtliche jemals erhaltenen Auszahlungen wieder an den Fonds zurückzahlen – unabhängig davon, mit welcher Haftungsbegrenzung sie im Handelsregister eingetragen sind.