Stiftung28. April 2011 | 13:07 | Lesedauer ca. 4 min | Autor: GoMoPa-Redakteur JS

Ohne Bargeld eine steuerfreie Stiftung gründen


Wer träumt nicht von einer Geldanlage, auf die man keine Steuern zahlen muss, die niemals schmilzt und die man auch noch in 1.000 Jahren steuerfrei verschenken oder vererben kann?

 

Diese Anlageform nennt sich gemeinnützige Stiftung und existiert, seit Jakob Fugger im Jahre 1521 die Fuggerei Augsburg gründete und damit spottbilligen Wohnraum schuf. Die Fuggerei arbeitet noch heute und gilt als Mutter aller Stiftungen.

Bis zum Jahre 2005 war jedoch die selbständige Stiftung nur den Reichen vorbehalten. Doch mit der 2005 erfolgten Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts konnten auch Normalverdiener eine nunmehr unselbständige Stiftung gründen, die völlig ohne bürokratischen Aufwand und mit einer Mindesteinlage von 10.000 Euro arbeitet. Dieser kleine Bruder der großen Stiftung nennt sich Treuhandstiftung, weil man sein Kapital nicht in eine eigene GmbH, AG oder einen eigenen Verein einbringt, sondern einfach einem fremden Treuhänder zur Verwaltung überträgt. Das kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

Kontrolliert wird die Treuhandstiftung nur vom Finanzamt, bei der man die Gemeinnützigkeit beantragt. Der Treuhänder darf nur aus den Erträgen der Einlagen auszahlen. Ein Drittel bekommt der Stifter, ohne die Gemeinnützigkeit und damit Steuerfreiheit zu verlieren.
Das zweite Drittel aus den Erträgen (Gewinne, Mieteinnahmen) muss in den Stock der Stiftung selbst fließen.

Das letzte Drittel der Gewinne ist für den Gemeinnutz bestimmt. Hat man keine Idee, wen oder was man fördern kann (Angehörige werden sowieso nicht anerkannt), kann man den Teil einfach einer bereits als gemeinnützig anerkannten Organisation übertragen. Die Treuhandstiftung fungiert dann als Förderstifter für eine andere Stiftung.

Auf diese sehr einfache Art, den Status für Gemeinnützigkeit und Steuerfreiheit zu erlangen, macht der Berliner Anwalt Dr. Thomas Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte gegenüber dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net aufmerksam. Und ganz nebenbei darf man ruhig wissen, dass die gemeinnützige Treuhandstiftung auch Hartz-IV-sicher ist, sollte es mal zum Schlimmsten kommen.

Hat man dagegen gute Einnahmen, kann man in den nächsten zehn Jahren in seinen Stiftungsstock bis zu einer Million Euro steuerbegünstigt einbringen – drei Mal so viel wie vor der Reform im Jahre 2005.

Und man kann auch für das Gemeinwohl und den Eigennutz Spenden einsammeln und darf dafür Spendenquittungen ausstellen, die die Spender dann wiederum von ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen können.

Doch welcher Otto-Normalverdiener, sei es ein Gesellschafter einer GmbH, ein Selbständiger oder ein Kommanditist, hat schon 10.000 Euro herumzuliegen, die er mal eben in eine Stiftung stecken könnte? Bargeld ist immer knapp beziehungsweise schläft nicht und muss immer arbeiten.

Dr. Schulte recherchierte und fand ein ganz legale Lösung, wie man auch ohne Bares Nutznießer einer steuerfreien Treuhandstiftung werden kann:

Dr. Schulte holte sich dazu Rat bei dem Stiftungsexperten Diplomkaufmann und Steuerberater Oliver Over von der Kempkes Rechtsanwaltsberatungsgesellschaft mbH in Köln, der mit überraschenden Erkenntnissen Rede und Antwort stand.

Dr. Schulte: Wie kann denn die Stiftung auch ohne Bargeld aufgefüllt werden?

Experte Over: “Viele potentielle Stifter erkennen ihre Möglichkeiten zur Gründung einer eigenen Treuhandstiftung nicht, weil immer noch der Gedanke vorherrscht, dass die Zuwendungen beziehungsweise die Erstdotation nur in Form von Bargeld erfolgen können. Gerade das Bargeld ist bekanntlich immer knapp. Dafür verfügen allerdings fast alle Haushalte in der Bundesrepublik über Vermögenswerte, die in Vergessenheit geraten sind. Das sind Vermögenswerte, mit denen man nicht täglich bewusst in Berührung kommt. Dazu zählen zum Beispiel Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten, Wertpapierdepots, Edelmetalle, Firmenbeteiligungen (Fondsbeteiligungen), GmbH-Anteile, vermietete Immobilien et cetera. Gerade solche Sachwerte lagern häufig ungenutzt über viele Jahre hinweg im Privatvermögen. Sie lassen sich aber in aller Regel problemlos auf eine eigene gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen.”

Dr. Schulte: Wie funktioniert die Sachwert-Übertragung in der Praxis?

Experte Over: “Dem Stifter wird dann über den Wert der zugewendeten Vermögenswerte eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt. Die daraus resultierende Steuererstattung kann vom Stifter für neue Investitionen eingesetzt werden.

Für die Höhe einer Zuwendungsbescheinigung ist dabei nur der freie Vermögensteil relevant. Handelt es sich um Vermögen, das belastet ist (zum Beispiel durch Hypotheken, Sicherungsübereignung et cetera) ist der Sachwert um den Wert der betreffenden Belastung zu kürzen. Üblicherweise nimmt der Stifter selbst die Position des Stiftungsvorstandes ein und wacht weiterhin über das Stiftungsvermögen. Die Verwaltung dieser Werte obliegt dem Treuhänder (Stiftungsträger). Dieser ist jedoch an die Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden.”

Dr. Schulte: Hat man als Stifter nie wieder Zugriff auf das gestiftete Vermögen?

Experte Over: “Unzutreffend ist die weit verbreitete Sorge, dass die gestifteten Vermögenswerte dem Zugriff des Stifters grundsätzlich auf ewige Zeiten entzogen sind und er so insbesondere in einer finanziell schwierigen Situation nicht mehr die Möglichkeit hat, diese Werte – als Rettungsreserve zu nutzen. Zwar sollen die zugewendeten Vermögenswerte nach der Intention des Gesetzgebers im Vermögen der Treuhandstiftung verbleiben, allerdings besteht einmal die Möglichkeit, dass zum Beispiel der Stifter von der Treuhandstiftung ein Darlehen zu marktüblichen Konditionen und Sicherheiten erhält.

Zum anderen lässt sich?&nbsp – mit einstimmigem Votum des Stiftungsvorstands -?&nbsp auch die Auflösung einer Treuhandstiftung beschließen und (entgegen der Vorgaben der Satzung) die vorhandenen Vermögenswerte nicht an eine andere gemeinnützige Organisation sondern an den Stifter oder Angehörige auszahlen. In diesem Fall verliert die aufgelöste Treuhandstiftung ihr Steuerprivileg. Vereinfacht dargestellt, erfolgt dann eine Besteuerung des entnommenen Stiftungsvermögens in Höhe von zirka 30 Prozent.”

Dr. Schulte: Welches Fazit lässt sich zur Treuhandstiftung ziehen?

Experte Over: “Insgesamt zeigt sich, dass die verbreiteten Bedenken und Ängste, die der Gründung einer Stiftung häufig entgegenstehen, unberechtigt sind. Alte Argumente, wie die Notwendigkeit, Bargeld einlegen oder eigene Förderprojekte umsetzen zu müssen, sowie die Sorge, nie wieder über das Stiftungsvermögen verfügen zu können, sind durch richtige Gestaltung und Planung mittels einer Treuhandstiftung nicht mehr gegeben.Die Gründung einer Treuhandstiftung bietet – durch die Möglichkeit der Einlage von Sachwerten – nicht nur interessante Gestaltungsmöglichkeiten für den Stifter, sondern leistet auch einen wertvollen Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls.”

GoMoPa.net: Herr Dr. Schulte, Herr Over, danke für die Tipps zur Treuhandstiftung auch ohne Bargeld.

 

Link zum Thema
» Die Treuhandstiftung – Stiftungsgründung mit Sachwerteinlagen




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