Die deutschen Zwangsaktionäre der Deutschen Oel & Gas S.A. (DOG SA) aus Luxemburg können aufatmen. Aus Sicht von Kay Rieck, der die Geschicke des Konzerns, von Dubai aus lenkt, war die Zwangsumwandlung ein nötiger Schritt gewesen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die vorzeitige Rückzahlung ihrer US Oel und Gas Namensschuldverschreibungen 1, 2, 4, 5, 6 und 7 GmbH & Co. KG im Oktober 2015 anstatt in Geld in Form von Aktien der DOG SA für unwirksam erklärt.
Die wieder in ihren alten Stand zurückversetzten Inhaber von Namensschuldverschreibungen diverser Zweckgesellschaften des Emissionshauses und Energieunternehmens Energy Capital Invest Beteiligungsgesllschaft mbH aus Stuttgart müssen nun nicht mehr weiter hoffen, irgendwann einmal Dividenden aus einer Gas- und Ölförderung im Erschließungsgebiet Cook Inlet in Alaska zu erhalten, aus dem sich Shell wegen der drastisch gesunkenen Erdgasvorkommen zurückgezogen hat. Zuletzt meldete die DOG SA auf der Hauptversammlung im Dezember 2018 einen Gewinn von 1 Prozent, der aber nicht ausgeschüttet wird.
Aktionärsvertreter Rechtsanwalt Jochen Resch aus Berlin Charlottenburg (Ernst Reuter Platz 8) berichtete:
Alles müsse investiert werden, um die Öl- und Gasproduktion aufzubauen.
Die Namensschuldverschreibungs-Inhaber müssen nun auch nicht mehr hoffen, dass der immer wieder angekündigte Börsengang der DOG SA doch noch irgendwann klappt und sie ihre Aktien zu Geld machen könnten. Wie GoMoPa berichtete, sind alle bisherigen Börsenversuche in Luxemburg und Lettland (Riga) gescheitert.
Nun verkündete die Münchner Rechtsanwaltskanzlei WinterWotsch Rechtsanwälte PartmbB (Müllerstraße 54) die für die Betroffenen frohe Botschaft:
Das OLG Stuttgart bestätigte unsere Rechtsansicht, dass die Energy Capital Beteiligungsgesellschaft mbH die Einlage samt Zinsen auszahlen muss…
Keine “Zwangsumwandlung” der Namensschuldverschreibung in Aktien
Die Gerichte haben entschieden, dass die Beschlüsse im Jahr 2015 zur “Zwangsumwandlung” in Aktien unwirksam sind.
Damit gelten die ursprünglichen Bedingungen fort. Das heißt, dass die Namensschuldverschreibung am Ende der regulären Laufzeit voll erfüllt werden muss und ein Anspruch auf die jährlichen Zinszahlungen besteht.
Die Münchner Rechtsanwälte raten daher: