Nun steht es höchstrichterlich fest: Die 16 Jahre alte schwäbische GENO Wohnbaugenossenschaft eG aus Ludwigsburg (Pflugfelder Straße 22) ist weder ein Glücksspiel (Schneeballsystem) noch ein verbotenes Zwecksparunternehmen, das seinen Geldgebern einen Kredit gewährt oder einen Gegenstand auf Kredit verschafft, aber auch keine Bausparkasse (erlaubtes Zwecksparunternehmen) mit Anspruch auf ein zusätzliches Darlehen.
Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG ist vergleichbar mit einem Publikumsfonds und vergibt nämlich keine Kredite an die Einzahler. Die Ziffer 38 der Geschäftsbedingungen bestimmt ganz klar, dass das Genossenschaftmitglied selbst für die Ansparung der für einen etwaigen Kauf erforderlichen Summe verantwortlich ist.
Es liegt also keine Sittenwidrigkeit vor. Und damit auch kein etwaiger Schadensersatzanspruch daraus.
Beim Ausscheiden eines Mitglieds ist zudem die Begrenzung auf ein Auseinandersetzungsguthaben durch schutzwürdige Interessen der Mitgesellschafter begründet.
Das alles stellte der Bundesgerichtshof gegenüber einem Genossenschaftsmitglied klar, der aus der Genossenschaft ausgetreten ist und auf die volle Rückerstattung seiner eingezahlten Gelder bestand, obwohl die Finanzlage der GENO Wohnbaugenossenschaft eG das gar nicht zuließ.
Als das Auseinandersetzungsguthaben kleiner ausfiel, verlangte er Schadensersatz wegen Sittenwidrigkeit des Unternehmens. Zu Unrecht.
Der II. Zivilsenat des BGH wies mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 seine Nichtzulassungsbeschwerde ab (AZ: II ZR 125/16) und bestätigte damit ein Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2016 (AZ 1 U 120/15), welches keine Sittenwidrigkeit feststellen konnte und welches die Interessen der Mehrheit der Mitglieder über die Interessen einzelner Gesellschafter stellte. Die Urteile liegen dem Finanznachrichtendienst GoMoPa.net vor.
Der GENO-Vorstandsvorsitzende Jens Meier (49) aus Obersontheim kann erfreut aufatmen. Er sieht seine Vorgehensweise als sinnvolle Alternative für viele Bürger im Land, die auf herkömmlichen Weg kein Immobilienvermögen erwerben können, wollen oder altersbedingt keine Verlängerung der Darlehen erhalten.
Bei seinem Optionskaufmodell zahlt der einzelne nur 10 Prozent an (bei einer Bausparkasse 40 bis 50 Prozent) und kann die Immobilie, für die er an die Genossenschaft Miete und eine Sparrate zahlt, nach 25 Jahren aus seinem dem Ersparten erwerben (bei einer Bausparkasse erfogt die Zuteilung des Ersparten plus eines Bauspardarlehens in der Regel nach 7 bis 11 Jahren).
Die GENO Wohnbaugenossenschaft eG gibt zudem keine Kaufgarantie. Zehn bis elf Mitglieder werden benötigt, um für ein Mitglied ein Objekt zu erwerben, für das dann das Mitglied Miete zahlen muss und den Kaufpreis 25 Jahre lang ansparen kann.
Die Entscheidung des BGH bietet laut Meier nun auch mehr Rechtssicherheit für andere Genossenschaften in Deutschland.
Um ein Ausbluten und damit eine Gefährdung des Genossenschaftszieles (dauerhaft sicher wohnen) zu verhindern, was für bislang für 280 Genossen erfüllt werden konnte, hatte die GENO Wohnbaugenossenschaft eG auf der Generalversammlung am 22. Juni 2015 in Ludwigsburg die Notbremse gezogen und beschlossen, dass Verluste von Mitgliedseinlagen (Geschäftsguthaben) abgebucht werden dürfen und eine Auszahlung von Guthaben zudem gestreckt werden dürfe.
Macht die Genossenschaft Miese, müssen die Mitglieder bis zur Höhe ihrer gezeichneten Summe persönlich geradestehen. Im schlimmsten Fall müssen sie die gezeichnete Summe noch einmal aus dem persönlichen Vermögen nachschießen.
Das wollte ein Genosse, der gekündigt hat, nicht hinnehmen und verklagte die Vorstände Jens Meier und Gerald Schäfer (64, aus Vaihingen, trat am 20. Juli 2016 als Vorstand zurück) und das Unternehmen auf Auszahlung von 40.000 Euro, die der Genosse in die Genossenschaft eingezahlt hat.