In den vergangenen Monaten haben mehrere Oberlandesgerichte (OLG) in Deutschland bedeutende Urteile gefällt, die die Rechte von Verbrauchern in Bezug auf Online-Coaching-Verträge stärken. Diese Entscheidungen betrafen insbesondere Verträge, die ohne die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) abgeschlossen wurden.

OLG Stuttgart erklärt Online-Coaching-Vertrag für nichtig

Rechtsanwalt Dr. iur Jan Rädecke LL.M.: Am 29. August 2024 entschied das OLG Stuttgart, dass ein Online-Coaching-Vertrag nichtig ist, da der Anbieter keine Zulassung gemäß § 12 FernUSG besaß. Der Kläger hatte ein neunmonatiges “Business-Mentoring-Programm” für 23.800 Euro gebucht. Das Gericht stellte fest, dass es sich um Fernunterricht handelte, da die Vermittlung von Kenntnissen überwiegend online erfolgte und eine Kontrolle des Lernerfolgs durch den Anbieter stattfand. Mangels erforderlicher Zulassung wurde der Vertrag als nichtig erklärt, und der Kläger erhielt seine Zahlungen zurück.

OLG Celle bestätigt Unwirksamkeit von Coaching-Verträgen ohne Zulassung

Rechtsanwalt I. Cocron: Bereits am 1. März 2023 hatte das OLG Celle entschieden, dass ein Online-Coaching-Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung nach dem FernUSG unwirksam ist. Bemerkenswert ist, dass das Gericht betonte, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucherverträge, sondern auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung findet. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Teilnehmer.

Weitere Urteile stärken Verbraucherrechte

Auch andere Gerichte haben in ähnlichen Fällen zugunsten der Verbraucher entschieden. So erklärte das Landgericht Bochum am 3. Dezember 2024 einen Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG für unwirksam und verurteilte den Anbieter zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 5.800 Euro. Ebenso entschied das Landgericht Göttingen am 8. November 2024, dass zwei Coaching-Verträge mangels Zulassung nach dem FernUSG nichtig sind, was zur Rückzahlung von 14.245,02 Euro führte.

Bedeutung für Verbraucher

Diese Urteile verdeutlichen, dass Teilnehmer von Online-Coachings, deren Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, ihre bereits geleisteten Zahlungen zurückfordern können. Verbraucher sollten daher vor Abschluss eines Coaching-Vertrags prüfen, ob der Anbieter die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, um im Falle von Unstimmigkeiten rechtlich abgesichert zu sein.

Insgesamt stärken diese Entscheidungen die Verbraucherrechte und setzen klare Maßstäbe für die Anbieter von Online-Coachings, die sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten müssen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.